BundesrechtInternationale VerträgeVisumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

In Kraft seit 02. Februar 2010
Up-to-date

Artikel 1

Visumsfreiheit

Art. 1

Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Spezialpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen, durch dieses durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, der das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate einreisen, durch dieses durchreisen oder sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Einreise aufhalten.

Artikel 2

Dauer der Gültigkeit des Passes

Art. 2

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Spezialpasses von Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate und des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsbürgern der Republik Österreich muss am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.

Artikel 3

Ein- und Ausreisebedingungen

Art. 3

Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate und Diplomaten- oder Dienstpässen der Republik Österreich dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.

Artikel 4

Sichtvermerke für Mitglieder von diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

Art. 4

1. Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.

2. Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- oder Spezialpass der Vereinigten Arabischen Emirate beziehungsweise der österreichische Diplomaten- oder Dienstpass vorgewiesen wird.

Artikel 5

Rechte der Behörden

Art. 5

1. Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

2. Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Artikel 6

Suspendierung

Art. 6

1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.

2. Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Muster und Ausstellung eines Passes oder Reisedokuments

Art. 7

1. Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen Passes mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.

2. Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passaustellung informieren.

3. Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragpartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangstaates hierüber informieren.

Artikel 8

Streitbeilegung

Art. 8

Jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich geregelt werden.

Artikel 9

Änderung

Art. 9

Dieses Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Vertragsparteien dazu bestimmten Tag in Kraft.

Artikel 10

Inkrafttreten und Beendigung

Art. 10

1. Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach Einlangen der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, die in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind, erfüllt wurden.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege, 30 (dreißig) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Kündigung, kündigen.

Geschehen in Dubai, am 30. April 2009, in zwei Urschriften in deutscher und arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.