1. Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
2. Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.
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