BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

In Kraft seit 01. Februar 2010
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ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) “Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung und Verlust zu gewährleisten;

b) „Zuständige Behörde“ die Nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Stelle, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;

c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;

d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine Zuständige Behörde, dass eine juristische oder natürliche Person die physische und organisatorische Fähigkeit besitzt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit Klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht zu erfüllen;

e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der einen Partei und einer juristischen oder natürlichen Person aus dem Staat der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von Klassifizierten Informationen erfordert.

ARTIKEL 2

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Art. 2

Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:

Republik Österreich: Republik Estland: Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM TÄIESTI SALAJANE TOP SECRET
GEHEIM SALAJANE SECRET
VERTRAULICH KONFIDENTSIAALNE CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT PIIRATUD RESTRICTED

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

Art. 3

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten Klassifizierten Informationen.

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

Art. 4

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten Klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten Klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet werden.

(4) Übermittelte Klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der Zuständigen Behörde des Herausgebers Klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte Klassifizierte Informationen.

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

Art. 5

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2) Die Zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem innerstaatlichen Recht bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der Zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die Zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen berechtigt ist.

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Art. 6

(1) Ein Klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierungsstufe der freizugebenden Informationen zu enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit Klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss Klassifizierter Verträge teilen die Zuständigen Behörden einander auf Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde und informieren einander über die Sicherheitserfordernisse für die beteiligten Klassifizierten Informationen.

(4) Die Zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(5) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der Zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der gemäß dem Klassifizierten Vertrag zu übermittelnden Klassifizierten Informationen.

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Art. 7

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

Art. 8

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Als GEHEIM / SALAJANE / SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden vom Empfänger nicht vervielfältigt oder übersetzt.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Art. 9

(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung.

ARTIKEL 10

BESUCHE

Art. 10

(1) Besuche, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens 10 Arbeitstage vor dem Besuch bei der Zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die Zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende

Angaben :

a) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;

b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;

c) Funktion des Besuchers und Bezeichnung der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;

d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;

e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;

f) Datum des Antrags und Unterschrift der Zuständigen Behörde.

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

Art. 11

(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers die Zuständige Behörde des Herausgeber unverzüglich schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.

ARTIKEL 12

KOSTEN

Art. 12

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Art. 13

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

Art. 14

(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Art. 15

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt.

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die in Anwendung dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten Klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Geschehen zu Tallinn am 24. August 2009 in zwei Urschriften in englischer Sprache.