(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten Klassifizierten Informationen.
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