(1) Ein Klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierungsstufe der freizugebenden Informationen zu enthalten.
(2) Im Zusammenhang mit Klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss Klassifizierter Verträge teilen die Zuständigen Behörden einander auf Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde und informieren einander über die Sicherheitserfordernisse für die beteiligten Klassifizierten Informationen.
(4) Die Zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(5) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der Zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der gemäß dem Klassifizierten Vertrag zu übermittelnden Klassifizierten Informationen.
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