Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Organisatorischer Ablauf
Art. 2Hauptaufgaben des Zentrums
Art. 3Führung des Zentrums
Art. 4Die Mitarbeiter des Zentrums
Art. 5Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
Art. 8Datenschutz
Art. 9Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
Art. 10Abschließende Bestimmungen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Organisatorischer Ablauf
In diesem Abkommen und in der Kommunikation mit dritten Parteien, wird die durch die ungarische Seite innerhalb der offiziellen Organisation der Botschaft der Republik Ungarn in Chişinău (in weitere Folge als ungarische Botschaft) etablierte Organisationseinheit zur Vollziehung der im gegenständlichen Abkommen geregelten Tätigkeiten folgendermaßen bezeichnet: Common Application Centre (in weitere Folge als Zentrum bezeichnet).
Artikel 2
Art. 2 Hauptaufgaben des Zentrums
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
2. Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.
Artikel 3
Art. 3 Führung des Zentrums
1. Das Zentrum wird von einem Diplomaten der ungarischen Botschaft (in weiterer Folge als ungarischer Konsul bezeichnet) geführt.
2. Österreich nimmt an den Aktivitäten des Zentrums durch einen dafür ernannten österreichischen Konsularbeamten teil. Der österreichische Konsularbeamte soll unter der Aufsicht seiner oder ihrer übergeordneten Behörde stehen und soll den Anweisungen des Leiters der ungarischen Botschaft in Belangen der Sicherheit Folge leisten.
3. Österreich notifiziert dem Außenministerium der Republik Moldau die Ernennung des österreichischen Konsularbeamten gemäß Artikel 10 des Wiener Abkommens über die diplomatischen Beziehungen 1961 1 . Die Notifikation kann auch die Aufgaben beinhalten, welche in Artikel 2 definiert sind.
4. Der ungarische Konsul und der österreichische Konsularbeamte sollen in ständigem und nahem Kontakt miteinander stehen um die Aufgaben des Zentrums im Sinne des Abkommens zu unterstützen. Bei Konflikten, die nicht im direkten Wege geklärt werden können, sollen sie unverzüglich den Rat der jeweiligen Ministerien einholen.
5. Die österreichische und die ungarische Botschaft sollen separate E-Mailadressen einrichten, um die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Arbeit des Zentrums transparent zu gestalten.
6. Der österreichische Konsularbeamte ist für die Beachtung des gegenständlichen Abkommens und der relevanten österreichischen Gesetzte verantwortlich und unterstützt den ungarischen Konsul in der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeit des Zentrums. Die Mitarbeiter des Zentrums dürfen nur durch den ungarischen Konsul angewiesen werden.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
Artikel 4
Art. 4 Die Mitarbeiter des Zentrums
1. Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
2. Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.
Artikel 5
Art. 5 Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
1. Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
a. Warteraum für Antragsteller;
b. Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
c. Konsularbüro;
d. Lagerraum.
2. Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
3. Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
4. Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
Artikel 8
Art. 8 Datenschutz
Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen:
1. Daten nur, zu den in diesem Abkommen vereinbarten Zwecken und gemäß den Instruktionen der vertretenen Partei, zu sammeln und weiterzuleiten;
2. Die Genauigkeit und Aktualität der relevanten personenbezogen Daten, sowie ein effizienter Schutz der Daten gegen ungewollte oder unautorisierte Zerstörung, ungewollten Verlust, ungenehmigten Zugriff, unautorisierte oder ungewollte Änderung und unautorisierte Weitergabe, muss gewährleistet werden;
3. Sicherzustellen, dass auf Anfrage des Antragsstellers fehlerhafte Daten verbessert und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
4. Nur Mitarbeiter mit den Aufgaben des Abkommens zu betrauen, welche sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder sich unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit befinden;
5. Die ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers, dass die Daten des Antrages zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen, in schriftlicher Form zu erlangen, bevor ein Antrag bearbeitet wird.
Artikel 9
Art. 9 Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
1. Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
2. Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.
Artikel 10
Art. 10 Abschließende Bestimmungen
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit dem Tag der Unterschrift in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird beendet sobald das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa oder kann durch eine der Vertragsparteien jederzeit in schriftlicher Form oder kann durch Kündigung auf diplomatischem Wege von jeder Vertragespartei schriftlich und jeder Zeit beendet werden. Im Fall einer Beendigung durch eine Vertragspartei tritt dieses Abkommen nach einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Note über die Beendigung außer Kraft. Die Beendigung hat keinen Einfluss auf den Betrieb des Zentrums im Verhältnis zu den anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder des Schengen-Acquis, die an den Aktivitäten des Zentrums teilhaben.
3. Fragen bezüglich der Interpretation oder der Durchführung dieses Abkommens, werden durch die Parteien im Wege von Verhandlungen gelöst.
4. Die Vertragsparteien werden, falls notwendig, bei einer Beendigung dieses Abkommens eine Abrechnung durchführen.
Unterfertigt in Budapest am 20. September 2007 in zwei Kopien in englischer Sprache.