1. Das Zentrum wird von einem Diplomaten der ungarischen Botschaft (in weiterer Folge als ungarischer Konsul bezeichnet) geführt.
2. Österreich nimmt an den Aktivitäten des Zentrums durch einen dafür ernannten österreichischen Konsularbeamten teil. Der österreichische Konsularbeamte soll unter der Aufsicht seiner oder ihrer übergeordneten Behörde stehen und soll den Anweisungen des Leiters der ungarischen Botschaft in Belangen der Sicherheit Folge leisten.
3. Österreich notifiziert dem Außenministerium der Republik Moldau die Ernennung des österreichischen Konsularbeamten gemäß Artikel 10 des Wiener Abkommens über die diplomatischen Beziehungen 1961 1 . Die Notifikation kann auch die Aufgaben beinhalten, welche in Artikel 2 definiert sind.
4. Der ungarische Konsul und der österreichische Konsularbeamte sollen in ständigem und nahem Kontakt miteinander stehen um die Aufgaben des Zentrums im Sinne des Abkommens zu unterstützen. Bei Konflikten, die nicht im direkten Wege geklärt werden können, sollen sie unverzüglich den Rat der jeweiligen Ministerien einholen.
5. Die österreichische und die ungarische Botschaft sollen separate E-Mailadressen einrichten, um die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Arbeit des Zentrums transparent zu gestalten.
6. Der österreichische Konsularbeamte ist für die Beachtung des gegenständlichen Abkommens und der relevanten österreichischen Gesetzte verantwortlich und unterstützt den ungarischen Konsul in der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeit des Zentrums. Die Mitarbeiter des Zentrums dürfen nur durch den ungarischen Konsul angewiesen werden.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
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