Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
b) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
c) „Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
d) „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß lit. c und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylantrages.
Abschnitt II
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 2
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei wird auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Personen übernehmen, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von 6 (sechs) Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.
Artikel 3
Art. 3
(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein entsprechendes Reisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den an sie gerichteten Antrag gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche entsprechende Reisedokument unverzüglich mit der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Kann die betreffende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Mitteilung über den Wegfall der Hindernisse, dieses Reisedokument oder stellt innerhalb derselben Frist ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Artikel 4
Art. 4
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, längstens 30 (dreißig) Tage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.
Abschnitt III
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 5
Art. 5
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
a) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
b) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge von Menschenhandel vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 1 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2 , oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
d) Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.
_______________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
Artikel 6
Art. 6
(1) Der Antrag auf Übernahme muss innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie innerhalb dieser Frist der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 7
Art. 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen haben.
Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 8
Art. 8
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei den Antrag auf Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt V
Begleitung
Artikel 9
Art. 9
(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei die Weiterreise auf dem Luftweg.
(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt VI
Kosten
Artikel 10
Art. 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 4 und 5 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 dieses Abkommens.
Abschnitt VII
Datenschutz
Artikel 11
Art. 11
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
a) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
b) den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;
e) die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
f) allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die Weitergabe an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung derselben vorzunehmen.
e) Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
f) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
g) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen 6 (sechs) Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Art. 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
b) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
e) die Kostenregelung und
f) die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 14
Art. 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Artikel 15
Art. 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 90 (neunzig) Tage nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006
in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Anl. 1 Protokoll
Anl. 1 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt, in der Folge nur „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina Folgendes vereinbart:
I
Zu Artikel 2
(1) Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch:
a) Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
b) Personalausweis;
c) Staatsbürgerschaftsurkunde;
d) Wehrpass und Militärausweis;
e) amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wird nachgewiesen durch:
a) Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Sammelpass, Schifferausweis, Skipperausweis und Reiseurkunde);
b) Personalausweis (nach dem Projekt CIPS);
c) Staatsbürgerschaftsurkunde.
(3) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:
a) einer Kopie eines der unter den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente;
b) eines amtlichen Dokuments, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
c) eines Militärausweises und Wehrpasses, sofern diese nicht als ein Nachweismittel anerkannt wurden;
d) eine amtliche Aussage eines Betroffenen oder eines Zeugen vor einer zuständigen Behörde;
e) eines anderen Dokuments, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(5) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
II
Zu Artikel 3 Absätze 1 und 2
(1) Der Antrag um Übernahme muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Informationen über die Dokumente oder andere Unterlagen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
e) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Dem Antrag sind Kopien der Dokumente oder anderer Unterlagen anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.
(3) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
III
Zu Artikel 4
(1) Die Mitteilung muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Hinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
c) Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
d) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
IV
Zu Artikel 5 Absatz 1
(1) Der Antrag um Übernahme muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
d) Angaben zum illegalen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
e) Informationen über Dokumente oder andere Unterlagen, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Dem Antrag sind Kopien der Dokumente oder anderer Unterlagen anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
b) ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise aus oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;
d) andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.
(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:
a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
b) ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;
c) eine amtliche Aussage eines Betroffenen oder eines Zeugen vor einer zuständigen Behörde;
d) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.
(5) Dokumente oder andere Unterlagen, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang übergeben.
(6) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
V
Zu Artikel 6
(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Folgende Grenzübergänge werden für die Durchführung dieses Abkommens herangezogen:
a) für die Republik Österreich:
• Internationaler Flughafen Wien-Schwechat
• Grenzübergang Spielfeld
b) für Bosnien und Herzegowina:
• Internationaler Flughafen Sarajewo
• Grenzübergang Gradiška
(3) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
VI
Zu Artikel 7
Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
VII
Zu Artikel 8
(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:
a) die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
e) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
f) Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
VIII
Zu Artikel 10
Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.
IX
Zuständige Behörden
(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:
Anschrift: | Bundesministerium für Inneres | |
Abteilung II/3 | ||
Adresse: | A-1014 Wien, Postfach 100 | |
Telefon: | +43/1/53126/3556 | |
Telefax: | +43/1/53126/3136 | |
Email: | BMI-II-3@bmi.gv.at |
(2) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Bosnien und Herzegowina ist das Ministerium für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina:
Anschrift: | Bosna i Hercegovina Ministarstvo Segurnosti | |
Adresse: | Trg BiH br. 1, 71000 Sarajevo | |
Telefon: | +387 33 213 623 | |
Telefax: | +387 33 213 628 | |
Email: | Ured.ministra@msb.gov.ba |
(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.
X
Expertengespräche
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.
XI
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.
(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.