Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 4 und 5 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 dieses Abkommens.
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