Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt, in der Folge nur „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina Folgendes vereinbart:
(1) Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch:
a) Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
b) Personalausweis;
c) Staatsbürgerschaftsurkunde;
d) Wehrpass und Militärausweis;
e) amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina wird nachgewiesen durch:
a) Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Sammelpass, Schifferausweis, Skipperausweis und Reiseurkunde);
b) Personalausweis (nach dem Projekt CIPS);
c) Staatsbürgerschaftsurkunde.
(3) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:
a) einer Kopie eines der unter den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente;
b) eines amtlichen Dokuments, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
c) eines Militärausweises und Wehrpasses, sofern diese nicht als ein Nachweismittel anerkannt wurden;
d) eine amtliche Aussage eines Betroffenen oder eines Zeugen vor einer zuständigen Behörde;
e) eines anderen Dokuments, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(5) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
(1) Der Antrag um Übernahme muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Informationen über die Dokumente oder andere Unterlagen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
e) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Dem Antrag sind Kopien der Dokumente oder anderer Unterlagen anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.
(3) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
(1) Die Mitteilung muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Hinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
c) Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
d) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
(1) Der Antrag um Übernahme muss insbesondere enthalten:
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
d) Angaben zum illegalen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
e) Informationen über Dokumente oder andere Unterlagen, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
(2) Dem Antrag sind Kopien der Dokumente oder anderer Unterlagen anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
b) ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise aus oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;
d) andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.
(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:
a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
b) ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;
c) eine amtliche Aussage eines Betroffenen oder eines Zeugen vor einer zuständigen Behörde;
d) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.
(5) Dokumente oder andere Unterlagen, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang übergeben.
(6) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Folgende Grenzübergänge werden für die Durchführung dieses Abkommens herangezogen:
a) für die Republik Österreich:
• Internationaler Flughafen Wien-Schwechat
• Grenzübergang Spielfeld
b) für Bosnien und Herzegowina:
• Internationaler Flughafen Sarajewo
• Grenzübergang Gradiška
(3) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:
a) die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
e) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
f) Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Für die Stellung und Erledigung der Anträge werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Form von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.
Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.
(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:
Anschrift: | Bundesministerium für Inneres | |
Abteilung II/3 | ||
Adresse: | A-1014 Wien, Postfach 100 | |
Telefon: | +43/1/53126/3556 | |
Telefax: | +43/1/53126/3136 | |
Email: | BMI-II-3@bmi.gv.at |
(2) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Bosnien und Herzegowina ist das Ministerium für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina:
Anschrift: | Bosna i Hercegovina Ministarstvo Segurnosti | |
Adresse: | Trg BiH br. 1, 71000 Sarajevo | |
Telefon: | +387 33 213 623 | |
Telefax: | +387 33 213 628 | |
Email: | Ured.ministra@msb.gov.ba |
(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.
(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
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