Vorwort
Art. 1
01.11.2006
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei:
a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1980" bezeichnet) in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:
- das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1984" bezeichnet);
- das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1992" bezeichnet);
- das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1996" bezeichnet);
b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet) in der durch das Übereinkommen von 1992 und das Übereinkommen von 1996 geänderten Fassung;
c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet),
Art. 2
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TITEL II
ANPASSUNGEN DES ERSTEN PROTOKOLLS VON 1988
ARTIKEL 2
(Anm.: es folgen die Anpassungen)
Art. 3
01.11.2006
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 3
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996.
Art. 4
01.11.2006
ARTIKEL 4
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Art. 5
01.11.2006
ARTIKEL 5
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Art. 6
01.11.2006
ARTIKEL 6
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Art. 7
01.11.2006
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten April zweitausendfünf.