BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über vertragliche SchuldverhältnisseArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

01.11.2006

ARTIKEL 5

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Danach tritt dieses Übereinkommen für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

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