01.11.2006
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei:
a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1980" bezeichnet) in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:
- das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1984" bezeichnet);
- das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1992" bezeichnet);
- das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1996" bezeichnet);
b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet) in der durch das Übereinkommen von 1992 und das Übereinkommen von 1996 geänderten Fassung;
c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet),
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