Artikel I
Art. 1
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen beiden Ländern im gegenseitigen Einvernehmen in folgenden Sektoren zu fördern und zu festigen:
1. Energie
2. Lebensmittelsicherheit und -selbstversorgung
3. Landwirtschaft und Viehzucht
4. Infrastruktur
5. Verkehr
6. Bergbau und Erdölwirtschaft
7. Petrochemische Industrie
8. Informations- und Kommunikationstechnologie
9. Gesundheit
10. Tourismus
11. Industrie
12. Wissenschaft und Technologie
13. Umwelt
14. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Artikel II
Art. 2
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen ihnen und ihren Bürgern, einschließlich natürliche und juristische Personen beider Länder, durch folgende Maßnahmen zu fördern:
• Austausch von Informationen, Wissen und spezifischen Programmen;
• Besuchsaustausch zwischen Vertretern aus den Bereichen Wirtschaft, Handel, Technik und Technologie, einschließlich des Privatsektors;
• Förderung von und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Konferenzen und Seminaren, welche von beiden Ländern organisiert werden, um die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken;
• Förderung, Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den beiden Ländern;
• Informationsaustausch über den Schutz und die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Artikel III
Art. 3
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:
1. Öffentliche Verkehrsmittel
2. Unterirdische Verkehrssysteme
3. Eisenbahnen
4. Signalanlagen und Mautverwaltung
5. Seilbahnsysteme
6. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Artikel IV
Art. 4
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit zur Schaffung von dauerhafter und nachhaltiger Infrastruktur zu fördern. Dies soll unter Berücksichtigung der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in den folgenden Sektoren erfolgen:
1. Luftfahrt
2. Straßenbau, z. B. Tunnel, Brücken
3. Niedrig – Kosten Wohnungsbau
4. Öffentliches Gesundheitswesen
5. Telekommunikation
6. Energiewirtschaft
7. Aufbereitung und Recycling von Feststoffabfall
8. Aufbereitung von Frischwasser und Abwasser
9. Umweltsanierung
10. Krisen- und Katastrophenmanagement
11. Saubere Technologien
12. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Artikel V
Art. 5
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:
1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
2. Technologie- und Wissenstransfer;
3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Artikel VI
Art. 6
Die Vertragsparteien anerkennen die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und werden zu diesem Zweck innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Länder ein entsprechendes Umfeld für die Geschäftstätigkeit fördern.
Artikel VII
Art. 7
Um die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit umzusetzen, können die Vertragsparteien zusätzliche Abkommen in Bereichen von gemeinsamen Interesse abschließen, in denen die zu erreichenden Ziele und Projekte festlegt werden.
Artikel VIII
Art. 8
Um die Ziele des gegenständlichen Abkommens zu erreichen, einigen sich die Vertragsparteien auf die Einsetzung einer Gemischten Kommission, die aus Vertretern der jeweils zuständigen Ministerien sowie nationalen Organisationen und Institutionen zusammengesetzt ist und abwechselnd alle 2 Jahre in Caracas und Wien tagen soll.
Die Aufgaben der Gemischten Kommission beinhalten, ohne auf diese beschränkt zu sein, folgende:
1. Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
2. Anregungen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit in Gebieten von gemeinsamem Interesse;
3. Erarbeitung von Vorschlägen für die Verbesserung der Bedingungen in der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen den Unternehmen beider Staaten;
4. Vorlage von Empfehlungen zur Umsetzung dieses Abkommens.
Unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 1 dieses Artikels kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei spezifische Kooperationsprojekte zur angemessenen Überprüfung und Zustimmung jederzeit übermitteln. Die Parteien können, falls erforderlich, im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen der Gemischten Kommission einberufen.
Artikel IX
Art. 9
Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.
Artikel X
Art. 10
Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragspartien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen und internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.
Artikel XI
Art. 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen aufkündigen. Diese Kündigung tritt sechzig (60) Tage nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.
Die Beendigung des vorliegenden Abkommens hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Programme und Projekte, die während seiner Geltung initiiert wurden, diese werden fortgeführt bis zur vollständigen Durchführung, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich auf etwas anderes.
Das gegenständliche Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf Vorschlag einer Vertragspartei im diplomatischen Wege abgeändert werden.
Unterzeichnet in Caracas, am 15. Dezember 2006, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.