Art. 10 — Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela
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Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich regionaler und internationaler Verpflichtungen der beiden Vertragspartien sowie ihrer gegenwärtigen und künftigen Mitgliedschaft in regionalen und internationalen wirtschaftsrelevanten Zusammenschlüssen.
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