Vorwort
Art. 1
20.05.1954
Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation werden die im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 8 sowie im Artikel 36 enthaltenen Zahlen „zweiunddreißig", „sechzehn", „zwölf" und „acht" durch die Zahlen „vierzig", „zwanzig", „sechzehn" und „zehn" ersetzt.
Art. 2
20.05.1954
Artikel 2
In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation fällt der letzte Satz des Artikels 7 Absatz 2 weg.
Art. 3
20.05.1954
Artikel 3
Vom Tage des Inkrafttretens dieser Abänderungsurkunde gilt die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der nach den vorstehenden Artikeln abgeänderten Fassung.
Art. 4
20.05.1954
Artikel 4
Sobald diese Abänderungsurkunde in Kraft getreten ist, läßt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften des amtlichen Wortlautes der durch die Bestimmungen dieser Abänderungsurkunde geänderten Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Eine Urschrift wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlautes zu.
Art. 5
20.05.1954
Artikel 5
Zwei maßgebende Ausfertigungen dieser Abänderungsurkunde werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu.
Art. 6
20.05.1954
Artikel 6
1. Die förmlichen Ratifikationen oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der den Mitgliedern der Organisation davon Kenntnis gibt.
2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.
3. Sobald diese Abänderungsurkunde in Kraft getreten ist, gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekannt.