20.05.1954
Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation werden die im Artikel 7 Absätze 1, 2 und 8 sowie im Artikel 36 enthaltenen Zahlen „zweiunddreißig", „sechzehn", „zwölf" und „acht" durch die Zahlen „vierzig", „zwanzig", „sechzehn" und „zehn" ersetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise