Vorwort
Art. 1
15.07.1923
Artikel 1.
Die folgenden Bestimmungen werden im Verkehr zwischen den Grenzbezirken der beiden Staaten gelten. Die Abgrenzung dieser Bezirke, beiderseits der Grenze wird im gemeinsamen Einvernehmen abschnittsweise mit Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des totalen Verkehres und auf die territoriale Angrenzung der Gemeinden festgesetzt; die Ausdehnung des Bezirkes von der Grenze an gerechnet wird mindestens 5 Kilometer zu betragen haben, in keinem Falle aber 15 Kilometer überschreiten dürfen.
Art. 2
15.07.1923
Artikel 2.
Im Sinne vorliegender Bestimmungen werden als Bewohner des Grenzbezirkes angesehen:
a) Alle Personen, welche ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Bezirkes haben, oder welche, obwohl außerhalb der Bezirke selbst wohnhaft, daselbst Liegenschaften im Eigentum oder Pacht haben, Servitutsrechte besitzen oder eine Beschäftigung zum Zwecke des Verdienstes betreiben;
b) das von den Eigentümern oder Pächtern (lit. a) innerhalb des Bezirkes in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder in Industriebetrieben ständig beschäftigte Personal;
c) die Vertreter und Beamten von Körperschaften und juristischen Personen, welche in dem Bezirke ein auf Gewinn berechnetes Unternehmen betreiben, insofern diese Vertreter und Beamten ihr Amt in demselben Bezirke versehen, wo sich der Betrieb befindet.
Art. 3
15.07.1923
Artikel 3.
Die Bewohner des Grenzbezirkes jedes der beiden Staaten können die Grenze frei passieren und sich in dem Grenzbezirke des anderen Staates frei bewegen, ohne an die Paßvorschriften gebunden zu sein, unter der Bedingung, daß sie mit einem „Grenzschein“ versehen sind, welcher ihnen in der im folgenden Artikel vorgeschriebenen Weise ausgestellt wird. Von der Verpflichtung der Grenzscheine enthoben sind Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie sich in Begleitung erwachsener, mit Grenzscheinen versehenen Personen befinden.
In Fällen äußerster Dringlichkeit (Todesfälle, plötzliche Erkrankung, Leichenbegängnis u. dgl.) können die mit der Kontrolle des Grenzverkehres betrauten Beamten Personen, die keinen Grenzschein besitzen, einfache „Passierscheine“ (carte di passo) nach dem beigeschlossenen Formulare (siehe Anlage I) ausstellen. Diese Scheine berechtigen zum einmaligen Eintritt in den Grenzbezirk des anderen Staates und müssen vom kompetenten Kontrollamt an der Grenze vidiert sein. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr als drei Tage betragen.
Art. 4
15.07.1923
Artikel 4.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Grenzscheine müssen gemäß dem beigeschlossenen Muster (siehe Anlage II) abgefaßt sein und werden ausgestellt:
a) in Italien von der öffentlichen Sicherheitsbehörde des Bezirkes (cirondario);
b) in Österreich von der politischen Bezirks- oder Polizeibehörde.
Zur Gültigkeit des Scheines ist notwendig, daß sie von der politischen Behörde des anderen Staates vidiert werden, und zwar:
a) Die den Bewohnern des italienischen Grenzbezirkes ausgestellten von der österreichischen politischen Bezirks- oder Polizeibehörde;
b) die den Bewohnern des österreichischen Grenzbezirkes
ausgestellten von der italienischen öffentlichen Sicherheitsbehörde des Verwaltungsbezirkes (circondario).
Die Gültigkeit des Grenzscheines ist auf ein Jahr beschränkt, ausgenommen, wenn sie für Angestellte in einem Betriebe mit kürzerer Dauer ausgestellt werden; in diesem Falle ist die Gültigkeit auf die Dauer des Betriebes beschränkt; nach Ablauf dieser Frist kann sie auf die Zeit eines Jahres erstreckt werden. Der für ein Jahr ausgestellte Grenzschein kann für ein zweites Jahr verlängert werden.
Die Grenzscheine müssen mit dem amtlich abgestempelten Lichtbild des Inhabers versehen sein; doch kann von dieser letztgenannten Bestimmung in Ausnahmefällen oder für berücksichtigungswerte Zwecke, wie Kirchenbesuch oder Besuch des Friedhofes im Gebiet des anderen Staates, abgesehen werden. In diesen Fällen wird die Personenbeschreibung nach den geltenden Paßvorschriften genügen.
Die beiden vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, daß Visum zu verweigern oder das erteilte Visum als ungültig zu erklären, sofern es sich um Personen handelt, deren Verhalten nicht vertrauenswürdig und einwandfrei erscheint. Die vertragschließenden Staaten haben sich in diesem Falle gegenseitig davon in Kenntnis zu setzten und den Grenzschein zurückzuziehen.
Art. 5
15.07.1923
Artikel 5.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Grenzscheine und Passierscheine sind frei von Stempelgebühren. Ebenso ist ihre Vidierung frei von Stempelgebühren und anderen Taxen.
Doch kann für ihre Ausstellung eine Kanzleitaxe im Vertrage von nicht über einer Goldlire oder einer Goldkrone eingehoben werden.
Art. 6
15.07.1923
Artikel 6.
Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.
Art. 7
15.07.1923
Artikel 7.
Die Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in dem Grenzbezirk eines jeden der beiden Staaten wohnhaft sind, können in Dringlichkeitsfällen, insbesondere bei Unfällen, ihren Beruf in dem Grenzbezirke des anderen Staates ausüben.
Zu diesem Behufe muß die Zustimmung der zuständigen Behörde durch eine ausdrückliche Bemerkung auf den betreffenden Grenzscheinen ersichtlich gemacht sein.
In diesen Fällen können die genannten Personen die Grenze auch auf Nebenwegen, bei Tag wie auch bei Nacht, mit Wagen, Reittieren und, wenn sie im Besitz entsprechender Legitimationen des Zollamtes sind, auch mit Fahrrädern und Motorrädern überschreiten. Sie können ferner die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Behelfe (Instrumente, Verbandszeug, Medikamente u. s. w) in einem den Bedürfnissen des Falles, für den ihre Hilfe in Anspruch genommen wurde, entsprechenden Ausmaß mit sich führen, ohne hiefür irgendwelchen Zoll entrichten zu müssen.
Dieselben Begünstigungen genießen in den obgenannten Fällen die Seelsorger und ihre unentbehrlichen Begleitpersonen.
Art. 8
15.07.1923
Artikel 8.
Der Verkehr des Viehs ist im Bereich des Grenzbezirkes zu gewöhnlichen Zeiten frei von sanitären Beschränkungen.
In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende Vieh, um die Grenze überschreiten und in den anderen Grenzbezirk eintreten zu können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellten Zeugnisse begleitet sein.
Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten, die auf die Gattung oder die Gattungen von Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar wären.
Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr von Vieh und jeder Transport von tierischen Produkten und Abfällen, sowie auch von Stroh, Viehfutter und dergleichen über die Grenzlinie verboten.
Art. 9
15.07.1923
Artikel 9.
Die gegenwärtig bestehenden Jagdrechte von der Zollinie durchschnittenen Gründen, mögen sie auch noch zu Recht bestehenden Pachtverträgen stammen oder sich auf Jagdrechtsvorbehalte gründen, welche gemäß den bestehenden Gesetzen erlangt wurden, bleiben aufrecht bis zum Ablauf der Pachtverträge oder solange das gesetzlich anerkannte Jagdreservatrecht besteht. Folglich können während dieser Periode die Jagdberechtigten, die Eigentümer der Grundstücke mit Jagdreservaten, die Pächter und deren Jagdgäste das Wild auf diesen Gründen hegen, jagen, fangen oder erlegen und es sich aneignen, oder sich das aneignen, was daraus gewonnen wurde, ohne Rücksicht auf die Grenze der beiden Staaten.
Zu diesem Behufe muß der Jäger bei Überschreitung der Grenze, außer mit den normalen Ausweisen (Grenzschein oder Paß) auch mit den von den zuständigen Behörden ausgestellten und gegenseitig anerkannten Jagddokumenten (Waffenpaß und Jagdkarte) versehen sein.
Die Jagdhüter, die auf den von der Grenzlinie durchschnittenen Grundstücken bestellt sind, bedürfen der Anerkennung der Behörden des Staates, in dem sie ihren Dienst ausüben.
Die Jagdwaffen und die dazugehörige Munition sowie die anderen Jagdgeräte, die von dem einen oder anderen Staat in einer dem Bedarf in den obgenannten Fällen entsprechenden Menge zugelassen sind, können von einer zur anderen Seite der Grenze, die die Gebiete durchschneidet, frei von Zoll und ohne besondere Erlaubnis geschafft werden.
Die Zoll- und Sicherheitsbehörden können Vorschriften erlassen, durch welche der Rücktransport der Jagdwaffen und anderen Jagdgeräte nach dem Staat, aus dem sie stammen, gesichert werden soll.
Art. 10
15.07.1923
Artikel 10.
Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.
Art. 11
15.07.1923
Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten auch für jene Jagdgründe, welche zur Gänze in einem der beiden Grenzbezirke gelegen sind, aber wenigstens auf einer Strecke die Grenzlinie berühren und deren Jagdeigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen Grenzbezirke haben.
Art. 12
15.07.1923
Artikel 12.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.
Art. 13
15.07.1923
Artikel 13.
Die Vorschriften bezüglich der Vertilgung der für die Fischerei in den Grenzbezirken schädlichen Tiere und der Art und Weise der Vertilgung sind von den Regierungen der beiden Staaten im gemeinsamen Einverständnisse zu erlassen.
Bei der Fischerei in den Grenzbezirken ist der Gebrauch von explosiven, ätzenden, betäubenden oder irgendwie giftigen Stoffen strenge verboten.
Die näheren Bestimmungen zur Lösung der auf die Fischerei in den Grenzbezirken bezüglichen technischen Fragen werden von den politischen Bezirksbehörden des einen und des anderen Staates im gemeinsamen Einverständnis getroffen.
Art. 14
15.07.1923
Artikel 14.
Bei der Konzessionierung industrieller Anlagen und Kraftwerke an den Grenzwässern (siehe folgenden Artikel) sowie auch bei der Ausführung von Regulierungs- oder Schutzarbeiten längs der im Grenzbezirke gelegenen Wasserläufe soll nach Möglichkeit die Schädigung der Fischereiinteressen der Nachbarn vermieden und auf die Erhaltung des Fischstandes Bedacht genommen werden.
Art. 15
15.07.1923
Artikel 15.
Als Grenzgewässer sind jene anzusehen, die längs der Grenze verlaufen, sowie jene, die die Grenze schneiden, für jene Strecke, die gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen durch gemischte Kommissionen abzugrenzen sein wird.
Abgesehen von der Bestimmung des folgenden Absatzes kann keiner der beiden Staaten an diesen Gewässern durch Bauten oder Ausnutzung die zugunsten von im anderen Staate gelegenen Besitztümern und industriellen Anlagen bestehenden Nutznießungen aufheben oder schmälern.
In jedem Fall, in dem es sich um die Anlage von Wasserkraftwerken in den Grenzgewässern handelt oder durch was immer für Bauten die Natur oder die Ausnutzung der Wasserkräfte dieser Gewässer zu ändern oder neue Schutz- oder Regulierungsarbeiten auszuführen sind, soll im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Staaten, allenfalls durch Einsetzung einer gemischten Kommission vorgegangen werden.
Art. 16
15.07.1923
Artikel 16.
Das im Staatsvertrage von Saint-Germain vorgesehene Recht Italiens auf Verwertung des Sees von Raibl, auch mit Ableitung der Gewässer in das Becken des Korinitza, bleibt in jedem Falle unberührt.
Art. 17
15.07.1923
Artikel 17.
Die beiden Regierungen werden Sorge tragen, daß die Stellen und Verwaltungen, welche durch die bezüglichen Gesetzte hiezu verpflichtet sind, in dem von den Bedürfnissen des Verkehres verlangten Maße für die Erhaltung und Schneesäuberung der öffentlichen Wege Vorkehrung treffen. In der Berechtigung der oberwähnten Stellen und Verwaltung zur Einhebung der gesetzlich für die Straßenerhaltung vorgeschriebenen Abgaben tritt keinerlei Änderung ein.
Bezüglich der Straßen, welche über die Grenze gehen und wieder über dieselbe zurückkehren oder welche auch nur eine Strecke längs oder auf der Grenze selbst verlaufen, werden die beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen jene bestimmen, welche gemäß dem vorangehenden Absatz erhalten werden müssen, und die hiefür geltenden Modalitäten festsetzten.
Wenn das Beschotterungsmaterial für eine der oberwähnten Straßen bisher aus einem jetzt in dem Grenzbezirke des anderen Staates gelegenen Steinbruch gewonnen wurde, soll wie früher, die Lieferung und der Transport des Schotters nach den von den zuständigen Verwaltungen einvernehmlich festzusetzenden Modalitäten erleichtert werden.
Art. 18
15.07.1923
Artikel 18.
Die Hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, gewissen Personen den Eintritt in ihre Staaten über die Grenze zu untersagen oder auf der ganzen oder einem Teil der Grenzen den Personenverkehr zeitweise in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Bewegungen gegen die Sicherheit des Staates oder bei Epidemien) einzustellen.
Von einer solchen Verkehrseinstellung an der Grenze wird die Regierung, die sie verfügt hat, die Regierung des anderen Hohen vertragschließenden Teiles in Kenntnis setzten. Wenn möglich, soll die Verständigung acht Tage im voraus erfolgen.
Falls die Behörden des einer der vertragschließenden Staaten gewissen Personen den Grenzübertritt untersagen sollten, sollen sie hievon möglichst bald die Behörden des anderen Staates verständigen.
Art. 19
15.07.1923
Artikel 19.
Das vorliegende Abkommen tritt ohne eine andere besondere Ratifikation zu gleicher Zeit wie der am heutigen Tag unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag in Kraft und wird während der Dauer dieses Vertrages in Geltung bleiben unter Vorbehalt von Abänderungen, die die beiden Regierungen in Rücksicht auf neue Umstände im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen könnten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.
Gegeben zu Rom, in zweifacher Ausfertigung am achtundzwanzigsten April neunhundertdreiundzwanzig.
Anl. 1
15.07.1923
Anlage I.
____________
Passierschein.
Ausgestellt für .......................................
wohnhaft zu ...........................................
zum einmaligen Eintritt in das Gebiet von .............
.......................................................
über den Weg von ......................................
Gültig bis ............................................
(Datum) ............, am ..................
Grenzkontrollbehörde.
Visum.
Bemerkung: Der Passierschein kann von der Grenzkontrollbehörde in dringenden Fällen (Todesfälle, plötzliche Erkrankung, Leichenbegängnis u. s. w.) ausgestellt werden. Er muß von der Grenzkontrollbehörde des anderen Staates vidiert sein und seine Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als drei Tage betragen.
Der Passierschein berechtigt nicht zu Reisen über den Grenzbezirk hinaus.
Anl. 2
15.07.1923
Anlage II.
____________
Grenzschein.
Personenbeschreibung:
Gestalt ...........................
Größe .............................
Gesichtsfarbe .....................
Lichtbild des Inhabers. Haare .............................
Bart ..............................
Augen .............................
Nase ..............................
Mund ..............................
Unterschrift des Inhabers: Stirne ............................
........................ Besondere Kennzeichen .............
Es wird bestätigt, daß Herr/Frau ............................
Inhaber dieses Scheines, geboren zu ............................
am .............................................................
zuständig nach .................................................
von Beruf ......................................................
seinen ständigen Wohnsitz in ................................hat
Besitzer von Grundeigentum ist
und Pächter von Grundeigentum ist in ...................
eine auf Gewinn abzielende Beschäftigung ausübt
oder: steht in Diensten des ....................................
Eigentümer von Grundeigentum in ..........................
der eine ständige Beschäftigung ausübt in ................
oder: ist Vertreter (oder Beamter) des .........................
der ein Unternehmen betreibt in ..........................
Herrn/Frau .................wird somit ermächtigt, die Grenze
zwischen dem Gebiet des Königreiches Italien und der Republik
Österreich auf dem Wege von ....................................
zu überschreiten und sich frei im Grenzbezirk aufzuhalten.
Dieser Schein berechtigt nicht zu Reisen über den Grenzbezirk
hinaus.
Dieser Schein ist gültig bis .................................
Jeder Mißbrauch dieses Scheines bewirkt dessen Ungültigkeit.
(Datum) ............. ......., am ...........................
Behörde, die den Schein ausstellt.
Visum.