15.07.1923
Artikel 14.
Bei der Konzessionierung industrieller Anlagen und Kraftwerke an den Grenzwässern (siehe folgenden Artikel) sowie auch bei der Ausführung von Regulierungs- oder Schutzarbeiten längs der im Grenzbezirke gelegenen Wasserläufe soll nach Möglichkeit die Schädigung der Fischereiinteressen der Nachbarn vermieden und auf die Erhaltung des Fischstandes Bedacht genommen werden.
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