15.07.1923
Artikel 6.
Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.
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