Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgende Bedeutung:
1. Tiere – Haustiere oder frei lebende Wildtiere, einschließlich Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Pferde, Kamele, Esel und deren Kreuzungen, Geflügel, Wildtiere, Fische, Seidenraupen, Bienen, Heimtiere und Versuchstiere.
2. Tierische Erzeugnisse – unverarbeitetes Material tierischen Ursprungs, sowie jene verarbeiteten tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse im Tierfutter oder zu Tierfutter verarbeiteten tierische Erzeugnisse, welche ein Risiko für die Einfuhr und die Verbreitung von Seuchen hervorrufen können.
3. Tierisches genetisches Material – frischer oder gefrorener Tiersamen, frische oder gefrorene Embryos und alle andere Bioprodukte, die zur Tierzucht und zur Fortpflanzung verwendet werden.
4. Tierquarantäne-Zertifikate und tierärztliche Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen – Zeugnisse, die im Lichte des Modellzeugnisses des Internationalen Tierseuchenamtes (OEI) ausgestellt werden.
Art. 2 Artikel 2
Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.
Art. 3 Artikel 3
Die Vertragsparteien ermächtigen einerseits die Staatliche Generalverwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China und andrerseits das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich mit der Ausarbeitung und Unterzeichnungen von Protokollen, welche die Erfordernisse im Zusammenhang mit Tierquarantäne und Tiergesundheit betreffend die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie weitere Quarantäneziele und andere Waren und Produkte, welche Krankheitserreger mit sich führen können, behandeln, sowie die Bestätigung und den Austausch von Mustern der jeweiligen Tierquarantäne-Zertifikate oder tierärztlichen Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Die diesbezüglichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Protokolle werden als Anhang dem gegenständlichen Abkommen beigeschlossen und sind ein integraler Bestandteil des Abkommens.
Art. 4 Artikel 4
Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.
Art. 5 Artikel 5
Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, Quarantäneinspektionen an lebenden Tieren, tierischen genetischen Substanzen, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter und anderen Zielobjekten der Quarantäne vorzunehmen, die von der jeweils anderen Vertragspartei gemäß deren eigenen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Tierquarantäne und Tiergesundheit eingeführt werden. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, infizierte Gegenstände einer Quarantänebehandlung zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen, dass Krankheitserreger identifiziert wurden, die von den Zielobjekten der Quarantäne mit sich geführt wurden, sowie andere Seuchen, die nicht den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit oder den diesbezüglichen Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens entsprechen.
Art. 6 Artikel 6
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit bei der Verwaltung, in wissenschaftlichen und technischen Belangen und beim Informationsaustausch auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit wie folgt erleichtern:
a) Sie werden einander umgehend über Einzelheiten betreffend Infektionskrankheiten, wie sie in der Liste A der OIE angeführt sind, informieren, die auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufgetreten sind, einschließlich des Namens der Krankheit, der Art und der Zahl der infizierten Tiere, unter Angabe der betroffenen Gebiete, der Diagnose und der diesbezüglich gesetzten Kontrollmaßnahmen.
b) Sie werden monatliche Berichte zu Tierkrankheiten austauschen und einander über Tierinfektionskrankheiten oder parasitär übertragene Krankheiten informieren, wie sie in der Liste B der OIE angeführt sind, die auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufgetreten sind.
c) Sie werden einander über die Kontrollmaßnahmen informieren, die gesetzt wurden, um die Einfuhr von Tierinfektionskrankheiten, wie sie in der Liste A der OIE angeführt sind, zu vermeiden, die in ihren Nachbarländern aufgetreten sind.
d) Sie werden mit den jeweiligen zentralen Verwaltungsstellen für Tierquarantäne oder tierärztliche Belange zusammenarbeiten, um das Management betreffende Erfahrungen auf diesem Gebiet auszutauschen.
e) Sie werden auf akademischer Ebene Tierquarantänetechniken und tierärztliche Erkenntnisse mit Hilfe von Seminaren oder anderen Aktivitäten austauschen.
f) Sie werden Informationen über Tierquarantäne und Veterinärmedizin betreffende Gesetze und Verordnungen austauschen, sowie Fachzeitschriften und andere relevante veterinärmedizinische Publikationen.
Art. 7 Artikel 7
Die zuständigen Behörden für die Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sind:
auf österreichischer Seite:
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich
auf chinesischer Seite:
das Landwirtschaftsministerium der Volksrepublik China die Staatliche Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China
Art. 8 Artikel 8
Die finanziellen Kosten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden wie folgt abgedeckt:
a) Grundsätzlich trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die gegenseitigen Besuche der Verwaltungsstellen für Tierquarantäne oder tierärztliche Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung des gegenständlichen Abkommens oder im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen im Management, sowie für die Teilnahme von Spezialisten oder Forschern der einen Vertragspartei an Seminaren oder anderen wissenschaftlichen Zusammenkünften auf Einladung der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Ausgaben können auch auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.
b) Das Porto für den Austausch von Informationen, Fachzeitschriften und Publikationen werden jeweils von der versendenden Vertragspartei getragen.
Art. 9 Artikel 9
1. Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.
2. Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.
Art. 10 Artikel 10
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.
Art. 11 Artikel 11
Der gegenständliche Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Mitteilung ergeht, dass die jeweiligen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
Das gegenständliche Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, außer es wird von einer der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form die Kündigung des Abkommens zumindest sechs Monate vor dem Ablaufdatum mitgeteilt.
In zweifacher Ausfertigung in zwei Urschriften in chinesischer, deutscher und englischer Sprache unterfertigt in Peking, am 20. April 2005. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch.