Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit bei der Verwaltung, in wissenschaftlichen und technischen Belangen und beim Informationsaustausch auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit wie folgt erleichtern:
a) Sie werden einander umgehend über Einzelheiten betreffend Infektionskrankheiten, wie sie in der Liste A der OIE angeführt sind, informieren, die auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufgetreten sind, einschließlich des Namens der Krankheit, der Art und der Zahl der infizierten Tiere, unter Angabe der betroffenen Gebiete, der Diagnose und der diesbezüglich gesetzten Kontrollmaßnahmen.
b) Sie werden monatliche Berichte zu Tierkrankheiten austauschen und einander über Tierinfektionskrankheiten oder parasitär übertragene Krankheiten informieren, wie sie in der Liste B der OIE angeführt sind, die auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufgetreten sind.
c) Sie werden einander über die Kontrollmaßnahmen informieren, die gesetzt wurden, um die Einfuhr von Tierinfektionskrankheiten, wie sie in der Liste A der OIE angeführt sind, zu vermeiden, die in ihren Nachbarländern aufgetreten sind.
d) Sie werden mit den jeweiligen zentralen Verwaltungsstellen für Tierquarantäne oder tierärztliche Belange zusammenarbeiten, um das Management betreffende Erfahrungen auf diesem Gebiet auszutauschen.
e) Sie werden auf akademischer Ebene Tierquarantänetechniken und tierärztliche Erkenntnisse mit Hilfe von Seminaren oder anderen Aktivitäten austauschen.
f) Sie werden Informationen über Tierquarantäne und Veterinärmedizin betreffende Gesetze und Verordnungen austauschen, sowie Fachzeitschriften und andere relevante veterinärmedizinische Publikationen.
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