Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
1. „Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
2. „Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
3. „Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
4. „Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;
Art. 2 Artikel 2
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.
Art. 3 Artikel 3
(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- oder Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
Art. 4 Artikel 4
(1) Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
d) Zweck des Fluges,
e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekannt gegeben werden:
– in der Republik Österreich: | AUSTRO CONTROL Gesellschaft für |
Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, | |
ACC Wien | |
– in der Republik Slowenien: | Zivilluftfahrtbehörde der Republik |
Slowenien, | |
ACC Laibach | |
(3) Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Art. 5 Artikel 5
(1) Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.
(2) Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe-, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
(3) Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
(4) Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.
(5) Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
Art. 6 Artikel 6
(1) Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
(2) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind vom Piloten zusammen mit den nach Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3) Die Besatzung muss entsprechend ausgebildet sein, und falls eine Fläche, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befindet, benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach diesen Flächen regeln, kennen.
Art. 7 Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
Art. 8 Artikel 8
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlichen auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Art. 9 Artikel 9
Dieses Abkommen, allfällige Änderungen und seine Kündigung werden gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.
GESCHEHEN ZU Laibach, am 4. Oktober 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.