(1) Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
(2) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind vom Piloten zusammen mit den nach Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3) Die Besatzung muss entsprechend ausgebildet sein, und falls eine Fläche, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befindet, benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach diesen Flächen regeln, kennen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise