(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlichen auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
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