BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

In Kraft seit 23. April 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Anmerkung 1 zu Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:

„1. Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikel 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“

Artikel 2

Art. 2

Artikel 12 lit. c erhält folgende Fassung:

„c) Kreditbeträge, die von zwei Vertragsparteien untereinander auf Grund dieses Artikels verwendet werden, gelten als Kredite, die der Union oder von der Union für Zwecke des Artikels 11 gegeben worden sind; der auf Grund des Artikels 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden betreffenden Vertragsparteien so bemessen, daß der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.“

Artikel 3

Art. 3

Artikel 19 lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und des Artikels 35quater werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:

1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommen suspendiert ist; und

2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

Artikel 4

Art. 4

Artikel 20, lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:

„a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35quater, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anders bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.“

Artikel 5

Art. 5

Artikel 26 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:

„a) Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 10bis, 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.“

Artikel 6

Art. 6

Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

ÄNDERUNG DER PARITÄT

Art. 6

Wird die Parität zwischen der Rechnungseinheit und der Währung, in welcher eine Vertragspartei dem Agenten die zur Berechnung bilateraler Überschüsse und Defizite erforderlichen Angaben macht, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die betreffenden bilateralen Überschüsse oder Defizite für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Zwecke des Artikels 11 werden die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.“

Artikel 7

Art. 7

Artikel 35quater lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 31. Juli 1955; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.“

Artikel 8

Art. 8

1. Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.

2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.

3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35quater und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.

Artikel 9

Art. 9

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1955 anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 29. Juni 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.