Artikel 35quater lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:
„b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 31. Juli 1955; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.“
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