Artikel 26 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 10bis, 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise