Vorwort
Art. 1
11.08.1982
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
Art. 2
11.08.1982
Artikel 2
1. Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrages in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
2. Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 3
11.08.1982
Artikel 3
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
Art. 4
11.08.1982
Artikel 4
1. Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 39 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ergebende Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 5
11.08.1982
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 *1), das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen auf und ersetzt sie.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955
Art. 6
Artikel 6
1. Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.
2. a) Jeder Abänderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
3. Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.
4. Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
6. Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung der Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
7. Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, daß sie ihr Einverständnis aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muß, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst vor dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, daß die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.
8. Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Art. 7
11.08.1982
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Art. 8
11.08.1982
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen außer Kraft tritt.
Art. 9
11.08.1982
Artikel 9
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzübereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen gewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
2. Die Entscheidung des nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 10
11.08.1982
Artikel 10
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Art. 11
11.08.1982
Artikel 11
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Zusatzübereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch
Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.
2. Andere Vorbehalte zu diesem Zusatzübereinkommen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden.
3. Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär schriftlich mit, inwieweit die von ihm zu dem am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen gemachten Vorbehalte auf dieses Zusatzübereinkommen Anwendung finden. Jene dieser Vorbehalte, die nicht Gegenstand einer Notifikation bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Zusatzübereinkommen gewesen waren, gelten als nicht anwendbar auf dieses Zusatzübereinkommen.
4. Der Generalsekretär teilt die in Anwendung dieses Artikels gemachten Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkommens bezeichneten Staaten mit.
5. Jeder Staat, der nach diesem Artikel einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung oder Notifikation abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
6. Jeder nach Absatz 2 gemachte oder nach Absatz 3 notifizierte Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat, die Bestimmungen des Zusatzübereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht oder notifiziert hat.
Art. 12
11.08.1982
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Zusatzübereinkommen nach Artikel 6 Absätze 2, 5 und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel 7;
f) das Außerkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens nach Artikel 8.
Art. 13
11.08.1982
Artikel 13
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU GENF am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anl. 1
11.08.1982
ANHANG
1. Im Sinne dieses Anhangs ist „Übereinkommen” das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b lautet
„Ortsgebiet ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;”
Buchstabe l
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist „Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.”
4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 3 lautet
„Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.”
5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
Absatz 4
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die im Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.
6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens
Absatz 1
Zusätzlicher Satz, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist „Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete
oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Straßenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind.”
7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens
Absatz 3 lautet
„Während des zehnjährigen Übergangszeitraums nach Ziffer 4 dieses Anhanges zum Zusatzübereinkommen sowie danach in Ausnahmefällen, kann eine Aufschrift auf einer rechteckigen Tafel unter den Zeichen oder auf einer rechteckigen Tafel, die das Zeichen enthält, hinzugefügt werden, um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Lenker nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.”
8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens
Absatz 1
Jeder Staat wählt das Muster A hoch a (Anm.: Muster A hoch a nicht darstellbar) als Gefahrenwarnzeichen.
9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Vorrangzeichen)
Absatz 3
Jeder Staat wählt das Muster B 2 hoch a (Anm.: Muster B 2 hoch a nicht darstellbar) für das Zeichen „HALT”.
Absatz 6
Die Vorankündigung des Zeichens B 1 erfolgt mit demselben Zeichen, ergänzt durch eine Zusatztafel nach Muster 1 des Anhangs 7 des Übereinkommens. (Anm.: Zeichen B 1 und Muster 1 nicht darstellbar)
Die Vorankündigung des Zeichens B 2 hoch a erfolgt mit dem Zeichen
B 1, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2 hoch a anzeigt. (Anm.: Zeichen B 2 hoch a und Zeichen B 1 nicht darstellbar)
10. Zu Artikel 18 des Übereinkommens
(Ortstafeln)
Absatz 2 lautet
„Die Zeichen E 9 hoch a und E 9 hoch c nach den Mustern des Anhangs 9 des Übereinkommens zeigen den Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verkehrsregelung an, die im Hoheitsgebiet des Staates in den Ortsgebieten von den Zeichen E 9 hoch a an bis zu den Zeichen E 9 hoch c gilt, soweit nicht durch andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten des Ortsgebietes eine andere Regelung angezeigt worden ist. Sie enthalten Aufschriften in dunkler Farbe auf weißem oder hellem Grund und werden jeweils an den Ortseingängen und Ortsausgängen aufgestellt. Das Zeichen B 4 muß jedoch immer aufgestellt werden, wenn auf den mit dem Zeichen B 3 gekennzeichneten Vorrangstraßen der Vorrang bei der Durchfahrt durch das Ortsgebiet endet.” (Anm.: Zeichen E 9 hoch a, Zeichen E 9 hoch c, Muster des Anhangs 9, Zeichen B 4 und Zeichen B 3 nicht darstellbar)
Absatz 3 lautet
„Die Ortstafeln, die zu anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels in der angeführten Fassung genannten Zwecken verwendet werden, müssen von den Zeichen dieses Absatzes völlig verschieden sein; sie müssen Aufschriften in weißer oder heller Farbe auf dunklem Grund enthalten.”
11. Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Zeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen ist:
„a) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Straßenverkehrszeichen gelten für Verkehrslichtzeichen außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.
b) Die Verkehrslichtzeichen an Kreuzungen sind vor oder in der Mitte über der Kreuzung anzubringen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung wiederholt werden.
c) Es wird ferner empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Verkehrslichtzeichen
i) so angebracht werden, daß sie den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern, und wenn sie auf den Seitenstreifen angebracht sind, die Fußgänger möglichst wenig behindern;
ii) von weitem sichtbar und, wenn man sich ihnen nähert, leicht verständlich sind;
iii) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für die einzelnen Straßenarten genormt sind.”
Absatz 9 lautet
„Wenn das grüne Licht des Drei-Farben-Systems die Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund hat, bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser Pfeile, daß die Fahrzeuge nur in der angezeigten Richtung weiterfahren dürfen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet.”
Absatz 10
Der Anfang des ersten Satzes lautet
„Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter in der Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund, so bedeutet das Aufleuchten
..”.
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 10 einzufügen ist „Wenn das rote oder das gelbe Licht den Umriß eines oder mehrerer
Pfeile zeigt, so gelten diese Lichter nur für die durch Pfeil angezeigte Richtung.”
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 11 einzufügen ist „In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von
Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblinkendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Licht kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.”
12. Zu Artikel 24 des Übereinkommens
(Nur für Fußgänger bestimmte Zeichen)
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 2 lautet
„Für Fußgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei
Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter
gleichzeitig aufleuchten.”
Absatz 3 lautet
„Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fußgängers oder stehender Fußgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fußgängers oder gehender Fußgänger.”
13. Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Kennzeichnung der Baustellen)
Absatz 2
Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen
und gelben Streifen bemalt sein.
14. Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen)
Dieser Artikel lautet:
„1. Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
2. Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder
Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos
a) weiß oder hellgelb oder
b) weiß oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung
gegenüberliegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes sein.
3. Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr
gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.”
15. Zu Artikel 33 des Übereinkommens
Absatz 1 Buchstabe a lautet
„Wenn an einer Eisenbahnkreuzung eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muß sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Eisenbahnkreuzungen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch
i) können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens beschriebenes Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn die Eisenbahnkreuzung mit Schranken versehen ist. An Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung befinden;
ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fußgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.”
Absatz 2 lautet
„Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände - beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte - es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Straßenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig ist, können die Lichter über der Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.”
16. Zu Artikel 35 des Übereinkommens
Absatz 1
Die Schranken und Halbschranken der Eisenbahnkreuzungen dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen gekennzeichnet sein.
17. Zu Anhang 1 Abschnitt B des Übereinkommens
Ziffer 2 (Gefährliches Gefälle) lautet
„Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Symbol A 2 hoch a zu verwenden. (Anm.: Symbol A 2 hoch a nicht darstellbar)
Der linke Teil des Symbols A 2 hoch a (Anm.: Symbol A 2 hoch a nicht darstellbar) füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet das Gefälle in Prozenten.”
Ziffer 3 (Starke Steigung) lautet
„Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Symbol A 3 hoch a zu verwenden. (Anm.: Symbol A 3 hoch a nicht darstellbar)
Der rechte Teil des Symbols A 3 hoch a (Anm.: Symbol A 3 hoch a nicht darstellbar) füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel; die Ziffer bezeichnet die Steigung in Prozenten.”
Ziffer 11 (Fußgängerübergang) lautet
„Um einen Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 11 hoch a (Anm.: Symbol A 11 hoch a nicht darstellbar) zu verwenden. Das Symbol kann umgekehrt werden.”
18. Zu Anhang 2 Abschnitt A des Übereinkommens
Ziffer 1 (Zeichen „VORRANG GEBEN”)
Das Zeichen B 1 (Anm.: Zeichen B 1 nicht darstellbar) trägt weder
Symbol noch Aufschrift.
Ziffer 2 (Zeichen „HALT”) lautet
„Das Zeichen „HALT” ist das Zeichen B 2 Muster B 2 hoch a. (Anm.: Zeichen B 2 Muster B 2 hoch a nicht darstellbar) Das Zeichen B 2 Muster B 2 hoch a ist achteckig mit rotem Grund und weißem oder hellgelbem Rand und enthält das Symbol „STOP” in weiß oder hellgelb; die Höhe des Symbols beträgt mindestens ein Drittel der Höhe der Tafel.
Die Höhe des Zeichens B 2 hoch a (Anm.: Zeichen B 2 hoch a nicht darstellbar) im Normalformat beträgt etwa 0,90 m (3 Fuß); bei Zeichen im Kleinformat soll sie nicht weniger als 0,60 m (2 Fuß) betragen.”
19. Zu Anhang 2 Abschnitt B des Übereinkommens
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe a Ziffer i lautet
„Eine Kreuzung, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land allgemein geltende Regel bestimmt wird. In diesem Fall ist das Symbol A 21 hoch a (Anm.: Symbol A 21 hoch a nicht darstellbar) zu verwenden.”
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe a Ziffer iii lautet
„Eine Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang haben. In diesem Fall sind die Zeichen B 1 oder B 2 hoch a nach Ziffer 9 (Anm.: Zeichen B 1 und Zeichen B 2 hoch a nach Ziffer 9 nicht darstellbar) dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen zu verwenden.”
Ziffer 2 (Symbole) Buchstabe b lautet
„Falls der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann ergänzend oder anstelle der in diesem Abschnitt beschriebenen Zeichen ein Zeichen A hoch a mit dem in Anhang 1 Abschnitt B beschriebenen Symbol A 16 des Übereinkommens aufgestellt werden.” (Anm.: Zeichen A hoch a und Symbol A 16 nicht darstellbar)
20. Zu Anhang 3 Abschnitt A des Übereinkommens
Der erste Satz des ersten Absatzes lautet
„Es ist das im Anhang 1 Abschnitt A beschriebene Zeichen A hoch a (Anm.: Zeichen A hoch a nicht darstellbar) zu verwenden.”
Buchstabe b lautet:
„Um andere Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, ist das Symbol A 27 hoch a (Anm.: Symbol A 27 hoch a nicht darstellbar) zu verwenden.”
21. Zu Anhang 3 Abschnitt B des Übereinkommens
Das Muster B 7 hoch c des Zeichens B 7 (Anm.: Muster B 7 hoch c des Zeichens B 7 nicht darstellbar) wird nicht verwendet.
Die Muster B 7 hoch a und B 7 hoch b (Anm.: Muster B 7 hoch a und B 7 hoch b nicht darstellbar) können rote Streifen zeigen, wenn dadurch weder das allgemeine Erscheinungsbild noch die Wirksamkeit der Zeichen beeinträchtigt wird.
22. Zu Anhang 4 Abschnitt A des Übereinkommens
Ziffer 2 (Beschreibung der Zeichen) Buchstabe a (Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen) Ziffer i
Das Muster C 1 hoch b des Zeichens C 1 (Anm.: Muster C 1 hoch b des Zeichens C 1 nicht darstellbar) wird nicht verwendet.
Ziffer 2 (Beschreibung der Zeichen) Buchstabe a (Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen) Ziffer iii
Die beiden in der Anlage dieses Anhangs zum Zusatzübereinkommen wiedergegebenen zusätzlichen Zeichen, die die folgende Bedeutung haben, dürfen verwendet werden:
Zusätzliches Zeichen Nr. 1:
„EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE MEHR ALS EINE BESTIMMTE MENGE
VON SPRENGSTOFFEN ODER LEICHT ENTZÜNDBAREN STOFFEN BEFÖRDERN”
Zusätzliches Zeichen Nr. 2:
„EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE MEHR ALS EINE BESTIMMTE MENGE
VON WASSERVERUNREINIGENDEN STOFFEN BEFÖRDERN”.
Die Anmerkung am Ende dieser Bestimmung lautet:
„Die Zeichen C 3 hoch a bis C 3 hoch k sowie die vorgenannten zusätzlichen Zeichen dürfen keinen roten Schrägbalken enthalten.”
(Anm.: Zeichen C 3 hoch a bis C 3 hoch k nicht darstellbar)
Ziffer 2 (Beschreibung der Zeichen) Buchstabe d (Überholverbot)
Die Muster 13 hoch ab und 13 hoch bb der Zeichen 13 hoch a und 13 hoch b werden nicht verwendet. (Anm.: Muster 13 hoch ab und 13 hoch bb der Zeichen 13 hoch a und 13 hoch b nicht darstellbar)
23. Zu Anhang 4 Abschnitt B des Übereinkommens
Ziffer 1 (Allgemeine Merkmale der Zeichen und Symbole) Buchstabe b lautet
„Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe.”
Ziffer 2 (Beschreibung der Zeichen) Buchstabe a (Vorgeschriebene Fahrtrichtung)
Das Zeichen D 1 hoch b (Anm.: Zeichen D 1 hoch b nicht darstellbar)
wird nicht verwendet.
Ziffer 2 (Beschreibung der Zeichen) Buchstabe c (Kreisverkehr)
lautet
„Das Zeichen D 3 (Anm.: Zeichen D 3 nicht darstellbar) „KREISVERKEHR” hat keine andere Bedeutung als jene, die Richtung anzuzeigen, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat.
Bei Linksverkehr sind die Pfeile umzukehren.”
24. Anhang 5 des Übereinkommens
Allgemeine Merkmale der Zeichen und Symbole der Abschnitte A bis F Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar vor Abschnitt A einzufügen ist „Auf den Vorwegweisern und Wegweisern zu Autobahnen und ihnen
gleichgestellten Straßen dürfen die Symbole der Zeichen E 15 und
E 17 (Anm.: Symbole der Zeichen E 15 und E 17 nicht darstellbar) in kleinerem Maßstab verwendet werden.”
25. Zu Anhang 5 Abschnitt A des Übereinkommens
Ziffer 2 (Besondere Vorwegweiser) Buchstabe a
Der rote Balken der Zeichen E 2 hoch a und E 2 hoch b (Anm.: Zeichen E 2 hoch a und E 2 hoch b nicht darstellbar) ist mit einem schmalen weißen Rand zu versehen.
26. Zu Anhang 5 Abschnitt B des Übereinkommens
Ziffer 1
Das Zeichen E 5 hoch c (Anm.: Zeichen E 5 hoch c nicht darstellbar) wird nicht verwendet.
Ziffer 2
Das Zeichen E 6 hoch c (Anm.: Zeichen E 6 hoch c nicht darstellbar) wird nicht verwendet.
27. Zu Anhang 5 Abschnitt C des Übereinkommens
Zusätzliche Ziffer, die am Ende dieses Abschnitts einzufügen ist „Die Zeichen E 9 hoch a und E 9 hoch c (Anm.: Zeichen E 9 hoch a und E 9 hoch c nicht darstellbar) mit dunklen Aufschriften auf weißem oder hellem Grund sind nach Ziffer 10 des Anhangs zum Zusatzübereinkommen zu verwenden.”
28. Zu Anhang 5 Abschnitt E des Übereinkommens
Das Zeichen E 11 hoch b (Anm.: Zeichen E 11 hoch b nicht darstellbar) wird nicht verwendet.
29. Zu Anhang 5 Abschnitt F des Übereinkommens
Ziffer 2 (Zeichen „EINBAHNSTRASSE”) Buchstabe b
Der Pfeil des Zeichens E 13 hoch b (Anm.: Zeichen E 13 hoch b nicht darstellbar) darf nur dann eine Aufschrift enthalten, wenn seine Wirksamkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ziffer 3 (Zeichen „SACKGASSE”)
Der rote Balken des Zeichens E 14 (Anm.: Zeichen E 14 nicht darstellbar) ist mit einem schmalen weißen Rand zu versehen.
Ziffer 4 (Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem ersten Absatz dieser Ziffer einzufügen ist
„Das Zeichen E 15 kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Beginn der Autobahn angeben oder mit einer Zusatztafel des Musters 1 nach Anhang 7 des Übereinkommens versehen sein.” (Anm.: Zeichen E 15 und Muster 1 nach Anhang 7 nicht darstellbar)
Ziffer 5 (Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Straße anzeigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf der Autobahn.
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach dem ersten Absatz dieser Ziffer einzufügen ist
„Das Zeichen E 17 (Anm.: Zeichen E 17 nicht darstellbar) kann verwendet und wiederholt werden, um die Annäherung an eine Straße anzukündigen, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn; jedes so verwendete Zeichen muß entweder in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Beginn der Straße angeben, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, oder mit einer Zusatztafel des Musters 1 nach Anhang 7 des Übereinkommens versehen sein.” (Anm.: Muster 1 nach Anhang 7 nicht darstellbar)
30. Zu Anhang 5 Abschnitt G des Übereinkommens
Ziffer 2 (Beschreibung der Symbole) Buchstabe a
Die Symbole F 1 hoch b und F 1 hoch c (Anm.: Symbole F 1 hoch b und F 1 hoch c nicht darstellbar) werden nicht verwendet.
31. Zu Anhang 6 Abschnitt A des Übereinkommens
Beschreibung der Zeichen
Ziffer 1 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Ziffer 2 Buchstabe c
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Ziffer 3 Buchstabe e
Wenn das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, wird die Möglichkeit ausgeschlossen, nur ein einziges Zeichen zu verwenden, das im roten Kreis die Länge dieser Strecke angibt.
32. Zu Anhang 6 Abschnitt B des Übereinkommens
Ziffer 1 (Zeichen „PARKEN”)
Die im ersten Absatz dieser Ziffer genannte quadratische Tafel trägt den Buchstaben „P”.
Ziffer 2 (Zeichen, das die Ausfahrt aus einer Zone mit Parkzeitbeschränkung anzeigt)
Zusätzlicher Text, der am Ende dieser Ziffer angefügt wird „An Stelle der Parkscheibe können auch die auf den Zeichen für
die Einfahrt in die Zone verwendeten Symbole in hellgrau verwendet werden.
Das Zeichen, das die Ausfahrt aus einer Zone mit Parkzeitbeschränkung anzeigt, kann auf der Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Zeichens für die Einfahrt in diese Zone angebracht werden.”
33. Zu Anhang 7 des Übereinkommens
(Zusatztafeln)
Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar nach Ziffer 1 einzufügen ist „Der Grund der Zusatztafeln sollte vorzugsweise dem Grund der
einzelnen Zeichengruppen entsprechen, mit denen sie verwendet werden.``