11.08.1982
Artikel 2
1. Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrages in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
2. Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
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