11.08.1982
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens übereinstimmt.
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