Artikel I.
Art. 1
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
Artikel II.
Art. 2
Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.
Artikel III.
Art. 3
Um die Veröffentlichung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik herbeizuführen, kommen die vertragschließenden Staaten überein, in Brüssel ein internationales Amt unter dem Titel Internationales Bureau für Handelsstatistik zu errichten.
Artikel IV.
Art. 4
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
Artikel V.
Art. 5
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.
Artikel VI.
Art. 6
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.
Artikel VII.
Art. 7
Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.
Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Artikel VIII.
Art. 8
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1914, bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel hinterlegt werden.
Sie wird mit diesem Tage verbindlich und bleibt während sieben Jahren in Kraft.
Wenn die gegenwärtige Übereinkunft zwölf Monate vor Ablauf der ersten sieben Jahre nicht gekündigt worden ist, so bleibt sie während eines ferneren Zeitraumes von sieben Jahren und so weiter von sieben zu sieben Jahren bestehen.
Die Kündigung soll an die Belgische Regierung gerichtet werden, welche mit den anderen Regierungen über die Bedingungen zu beraten hat, unter denen die Übereinkunft zwischen ihnen in Wirkung bleibt.
Artikel IX.
Art. 9
Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
Anlage zum Übereinkommen
(Artikel II).
Gemeinsames Warenverzeichnis.
I. Lebende Tiere.
1. Pferde.
2. Rindvieh.
3. Schafe.
4. Ziegen.
5. Schweine.
6. Geflügel.
7. Alle anderen lebenden Tiere (ohne lebende Fische und Schaltiere).
II. Nahrungsmittel und Getränke.
8. Frisches Fleisch. *)
9. Geschlachtetes Geflügel und nichtlebendes Wild.
10. Zubereitetes oder konserviertes Fleisch (auch Speck, Geflügel und Wild, konserviert).
11. Speisefette.
12. Margarine und Kunstbutter.
13. Milch. **)
14. Butter.
15. Käse.
16. Kaviar.
17. Fische, Schaltiere (auch Muscheln).
18. Eier von Federvieh und Federwild.
19. Honig.
_____________________
*) Auch gefrorenes Fleisch.
**) Eingedickte Milch und Milch in Pulverform gehören hieher.
Anl. 1 Getreide:
20. Weizen.
21. Roggen.
22. Gerste.
23. Hafer.
24. Mais.
25. Andere Getreidearten (auch Spelz und Mengfrucht).
26. Reis.
27. Mehl aus Getreide.
28. Andere Müllereierzeugnisse.
29. Malz.
30. Teigwaren.
31. Frische Gemüse.
Anl. 1 GetrockneteGemüse:
32. Hülsenfrüchte. *)
33. andere.
34. Kartoffeln.
35. Obst (auch getrocknetes).
36. Kaffee (auch geröstet oder gebrannt).
37. Rohkakao.
38. Zubereiteter Kakao (auch Schokolade).
39. Tee.
40. Zucker, roh und raffiniert.
41. Gewürze. **)
42. Pflanzenöle. ***)
43. Salz.
44. Andere Nahrungsmittel (besondere Konserven aus pflanzlichen Erzeugnissen).
45. Wein.
46. Bier.
47. Weingeisthaltige Getränke (Weingeist, Branntwein, Likör u. s. w.).
48. Natürliches Wasser und natürliches oder künstliches Mineralwasser, kohlensäurehaltig oder nicht.
49. Andere Getränke (Zitronen- und Orangesaft, Limonade u. s. w.).
________________
*) Erbsen, Bohnen, Linsen u. s. w., geschält, geschrotet u. s. w.
**) Namentlich Pfeffer, Piment, Safran, Vanille und Zimt.
***) Speise- oder andere Öle, mit Ausnahme der flüchtigen (ätherischen).
III. Rohstoffe oder einfach zubereitete Stoffe.
50. Häute, roh, gesalzen, gegerbt, aber nicht weiter zugerichtet und rohes Pelzwerk.
51. Elfenbein.
52. Knochen und Hornzapfen.
53. Düngemittel (auch chemische).
54. Haare und Federn.
55. Lebende Pflanzen und natürliche Blumen.
56. Feldfrüchte und Futtermittel (auch Futterrüben).
57. Kleie.
58. Ölkuchen.
59. Hopfen.
60. Zuckerrüben.
61. Sämereien.
62. Kautschuk.
63. Harze, Gummi und Pflanzenwachs.
64. Tabak.
65. Holz aller Art, auch gesägt.
66. Holzkohle.
67. Farbhölzer, Gerbrinden und andere Farb- und Gerbstoffe.
68. Holzmasse und Holzstoff.
Anl. 1 Erze:
69. Kupfererze.
70. Eisenerze.
71. Bleierze (auch silberhaltige).
72. Zinkerze.
73. Manganerze.
74. Zinnerze.
75. andere.
Anl. 1 UnedleMetalle
76. Aluminium.
77. Kupfer.
78. Zinn.
79. Eisen und Stahl.
80. Nickel.
81. Blei.
82. Zink.
83. andere.
84. Edelsteine und Halbedelsteine, roh oder einfach geschnitten, aber nicht gefasst (auch Korallen und echte Perlen).
85. Marmor und Alabaster.
86. Andere Steine.
87. Mineralöle und deren Ableitungen.
88. Steinkohlen, auch Koks oder Preßkohlen.
89. Kalk.
90. Zement.
91. Schwefel.
Anl. 1 Spinnstoffe:
92. Wolle.
93. Seide.
94. Baumwolle.
95. Jute.
96. Hanf und Flachs.
97. Ramie, Agavefasern und andere Spinnfasern.
98. Andere Stoffe.
IV. Fertigwaren.
99. Stärke.
100. Seife.
101. Lichte, Wachs- und Talglichte.
102. Riech- und Schönheitsmittel.
103. Farben, trockene und flüssige, und Firnisse, Lacke.
104. Chemische Erzeugnisse (auch Weingeist, der nicht als Getränk dient).
105. Zusammengesetzte Heilmittel.
106. Zigarren, Zigaretten.
107. Andere Tabakerzeugnisse (auch Tabakauszüge).
108. Pelzwerk, zugerichtet und bearbeitet.
109. Häute und Felle, zugerichtet.
110. Lederschuhe.
111. Lederhandschuhe.
112. Andere Lederwaren.
Anl. 1 Garne
113. aus Wolle.
114. aus Seide oder Kunstseide.
115. aus Baumwolle.
116. aus Jute.
117. aus Hanf, Flachs, Ramie und anderen Spinnfasern.
118. Seilerwaren.
Anl. 1 Gewebe
119. aus Wolle.
120. aus Seide oder Kunstseide.
121. aus Baumwolle.
122. aus Jute.
123. aus Hanf, Flachs, Ramie und anderen Spinnfasern.
124. Stickereien, Spitzen, Posamentierwaren und Tüllstickereien.
125. Strumpf(Wirk)waren.
126. Aufgeputzte Frauenhüte (Putz).
127. Andere Hüte aller Art. 128. Leibwäsche.
129. Frauenkleider.
130. Männerkleider.
131. Andere fertige Kleidungsstücke.
132. Kautschukwaren aller Art. *)
133. Holzmöbel. **)
134. Andere Holzwaren.
__________________
*) Auch Schuhe, Gewebe und Kleider aus Kautschuk, Radreifen aller Art gehören zu den Kautschukwaren.
**) Andere als Holzmöbel fallen unter die Waren aus dem betreffenden Stoff.
Anl. 1 Papier
135. Tapeten.
136. Anderes Papier und Pappe *)
137. Papier- und Pappwaren.
138. Bücher und Musiknoten, gestochen oder gedruckt.
139. Andere Erzeugnisse der graphischen Künste.
140. Marmor-, Gips-, Zement- und Steinwaren.
141. Dachziegel, Backsteine, Platten, Röhren, nicht aus Steingut oder Porzellan.
142. Steingut und Porzellan.
143. Andere Töpferwaren.
144. Spiegelglas.
145. Fensterglas.
146. Hohlglas.
147. Andere Glaswaren.
148. Eisen und Stahl, einfach geschmiedet, gewalzt oder gestreckt.
149. Andere Eisen- und Stahlwaren.
________________
*) Hefte mit Linien gelten als Papierwaren.
Anl. 1 Waren
150. aus Aluminium.
151. aus Kupfer.
152. aus Zinn.
153. aus Nickel.
154. aus Blei.
155. aus Zink.
156. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Edelmetallwaren.
157. Andere Schmuckwaren, auch vergoldet, versilbert, vernickelt u. s. w.
158. Lokomotiven und Lokomotivtender.
159. Lokomobilen.
160. Elektrische Maschinen und Apparate.
161. Kraftmaschinen (andere als Lokomotiven, Lokomobilen und elektrische Maschinen), Dampfkessel, Turbinen, Pumpen u. s. w.
162. Werkzeugmaschinen.
163. Maschinen zum Weben, Zurichten, Bleichen, Bedrucken, Färben von Stoffen, Bändern u. s. w., Krempel-, Kämm-, Hechel-, Spinnmaschinen, Stickmaschinen für motorischen Betrieb und andere Maschinen für die Textilindustrie.
164. Näh-, Stick- und Strickmaschinen für Hand- oder Fußbetrieb.
165. Maschinen für Zuckerfabriken und raffinerien, Brennereien, Essigfabriken, Brauereien und Wälzereien.
166. Landwirtschaftliche Maschinen.
167. Andere Maschinen und mechanische Vorrichtungen und Maschinenteile und Teile von mechanischen Vorrichtungen.
168. Werkzeuge. *)
169. Personen- und Güterwagen für Eisen- und Straßenbahnen. **)
170. Kraftfahrzeuge.
171. Kraftfahrräder und andere Fahrzeuge dieser Art. 172. Fahrräder.
173. Alle anderen Fahrzeuge. ***)
174. Schiffe und Boote.
175. Tonwerkzeuge.
176. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.
177. Uhren und Teile von solchen. ****)
178. Waffen und Munition.
179. Schießpulver und andere Sprengstoffe.
180. Zündhölzer.
181. Alle anderen Fertigwaren.
182. Kunstgegenstände und Gegenstände für Sammlungen.
____________________
*) Hieher nur Werkzeuge für den Handgebrauch (Handwerkszeug) mit Ausschluß der Werkzeugmaschinen.
**) Auch Packwagen und Arbeitswagen aller Art.
****) Auch Luftschiffe.
****) Taschenuhren und Teile von solchen gehören hieher.
V. Gold und Silber, unverarbeitet, und Gold- und Silbermünzen.
183. Gold, unverarbeitet. *)
184. Silber, unverarbeitet. *)
185. Goldmünzen.
186. Silbermünzen.
________________
*) Auch Stangen, Asche, Barren und Abfälle.
Anlage zum Übereinkommen
(Artikel VI).
Satzung über die Errichtung des Internationalen Bureaus der Handelsstatistik.
Anl. 2
In Ausführung des Artikel VI der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die vertragschließenden Staaten die Annahme der nachstehenden Vorschriften über die Einrichtung des gemäß Artikel III der genannten Übereinkunft geschaffenen Bureaus für Handelsstatistik.
Aufgaben.
Artikel I.
Anl. 2
Das Internationale Bureau hat die Aufgabe:
a) die ihm von den vertragschließenden Staaten zu den in der Übereinkunft genannten Zwecken übermittelten Angaben zusammenzustellen und sie, nach dem gemäß Artikel II der genannten Übereinkunft angenommenen Warenverzeichnis geordnet, zu veröffentlichen;
b) gegebenenfalls die Arbeiten der Konferenzen vorzubereiten, deren Zusammentritt gemäß Artikel IX der Übereinkunft etwa beschlossen wird.
Veröffentlichungen.
Artikel II.
Anl. 2
Das Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale, welches gemäß Artikel IV der Übereinkunft herausgegeben wird, erscheint alljährlich.
Artikel III.
Anl. 2
Das Format des Bulletin und die darin enthaltenen Tabellen entsprechen den diesen Vorschriften beigegebenen Mustern.
Artikel IV.
Anl. 2
Das Bulletin erscheint in französischer Sprache.
Die Werte sind in Franken und die Gewichte nach dem metrischen System angegeben.
Das Internationale Bureau behält das ausschließliche Urheberrecht an seinen Veröffentlichungen.
Artikel V.
Anl. 2
Im Hinblick auf die Abfassung des Bulletin lässt jeder der vertragschließenden Staaten dem Internationalen Bureau so bald wie möglich und spätestens im November die auf das vorhergehende Jahr bezüglichen statistischen Angaben zugehen.
Diese Angaben werden in Formulare eingetragen, die den verschiedenen Staaten durch das Internationale Bureau zugestellt werden und die den diesen Vorschriften beigefügten Mustern *1) entsprechen.
Falls eine Ware sich nicht in eine Rubrik des gemeinsamen Warenverzeichnisses einfügen lässt, ist – in den Formularen – die Ordnungsnummer derjenigen Rubrik anzugeben, welche die nicht namentlich in einer besonderen Rubrik angeführten Waren einer jeden Warengattung enthält.
Artikel VI.
Anl. 2
Das vom Internationalen Bureau herausgegebene Bulletin wird an die vertragschließenden Staaten im Verhältnis ihres Beitrages zu den Kosten der Einrichtung, und zwar auf der Grundlage von zehn Exemplaren für je 100 Franken verteilt.
Weitere Exemplare, die von den genannten Regierungen verlangt werden, können ihnen vom Internationalen Bureau nach einem noch aufzustellenden Berechnungsmaßstabe abgegeben werden. Die Anforderung solcher Überexemplare soll bei Einsendung der statistischen Angaben gemäß Artikel V dieser Vorschriften erfolgen.
Die Bedingungen für den Verkauf des Bulletin an Staaten, die der Übereinkunft nicht beigetreten sind, sowie an Private werden vom Internationalen Bureau festgesetzt werden.
Artikel VII.
Anl. 2
Jeder der vertragschließenden Staaten lässt dem Internationalen Bureau zwei Exemplare seiner jährlichen statistischen Veröffentlichung über seinen Außenhandel zugehen.
Personal.
Artikel VIII.
Anl. 2
Das Personal des Internationalen Bureaus wird von der Belgischen Regierung ernannt.
Artikel IX.
Anl. 2
Die Belgische Regierung wird mit den nötigen Maßnahmen für den Geschäftsbetrieb des Internationalen Bureaus innerhalb des von der Übereinkunft und diesen Vorschriften geschaffenen Rahmens beauftragt.
Sie gewährt die nötigen Vorschüsse und wacht über den geordneten Gang der Arbeiten.
Haushalt.
Artikel X.
Anl. 2
Zum Zweck einer gerechten Festsetzung der Beiträge der vertragschließenden Staaten zu den jährlichen Kosten des Internationalen Bureaus werden diese Staaten nach der Wichtigkeit ihres Spezialhandels in folgende sechs Klassen eingeteilt:
1. Klasse: mehr als 4 Milliarden Franken;
2. Klasse: mehr als 3 Milliarden bis zu 4 Milliarden Franken;
3. Klasse: mehr als 2 Milliarden bis zu 3 Milliarden Franken;
4. Klasse: mehr als 1 Milliarde bis zu 2 Milliarden Franken;
5. Klasse: mehr als 500 Millionen bis zu 1 Milliarde Franken;
6. Klasse: 500 Millionen Franken und weniger.
Artikel XI.
Anl. 2
Die Beiträge der vertragschließenden Staaten zu dem annähernd auf 35.000 Franken festgesetzten Jahreshaushalt werden für die ganze Dauer der Übereinkunft wie folgt festgesetzt:
1. Klasse | 1200 Franken; |
2. Klasse | 1100 Franken; |
3. Klasse | 1000 Franken; |
4. Klasse | 900 Franken; |
5. Klasse | 800 Franken; |
6. Klasse | 700 Franken; |
Die Einzahlung der auf die vertragschließenden Teile entfallenden Beiträge erfolgt zu Händen des Belgischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten oder seines Beauftragten im Laufe des ersten Quartals eines jeden Haushaltsjahres, und zwar in Geldsorten, die in Belgien gesetzlichen Kurs haben.
Artikel XII.
Anl. 2
Der vom Internationalen Bureau aus dem Verkauf des Bulletin erzielte Erlös fällt ins Einnahmebudget.
Artikel XIII.
Anl. 2
Staaten, die von der Übereinkunft zurücktreten, verlieren ihr Miteigentum an dem gemeinsamen Vermögen.
Artikel XIV.
Anl. 2
Im Falle der Auflösung wird das gemeinsame Vermögen nach Maßgabe der durch Artikel XI dieser Vorschriften bestimmten Beitragspflicht an die vertragschließenden Staaten verteilt werden.
Artikel XV.
Anl. 2
Der etwaige Überschluß eines Haushaltsjahres wird auf den Haushalt des nächsten Jahres vorgetragen.
Gegebenenfalls dienen die Überschüsse zur Ansammlung eines Reservefonds für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben.
Artikel XVI.
Anl. 2
Den vertragschließenden Regierungen geht alljährlich ein Bericht über die Finanzgebarung des Internationalen Bureaus und über das Fortschreiten der Arbeiten zu.
Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
____________________
*1) Hier nicht mitabgedruckt.
Protokoll.
Anl. 3
Es bleibt den vertragschließenden Staaten vorbehalten, gemeinschaftlich zu gegebener Zeit zu prüfen, ob es angezeigt wäre, neben dem durch die Übereinkunft geschaffenen Internationalen Bureau noch einen ständigen Internationalen Rat einzusetzen, der sich in allen aus der Anwendung des vorstehenden Übereinkommens ergebenden Fragen gutachtlich zu äußern hätte.
Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)