In Ausführung des Artikel VI der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die vertragschließenden Staaten die Annahme der nachstehenden Vorschriften über die Einrichtung des gemäß Artikel III der genannten Übereinkunft geschaffenen Bureaus für Handelsstatistik.
Das Internationale Bureau hat die Aufgabe:
a) die ihm von den vertragschließenden Staaten zu den in der Übereinkunft genannten Zwecken übermittelten Angaben zusammenzustellen und sie, nach dem gemäß Artikel II der genannten Übereinkunft angenommenen Warenverzeichnis geordnet, zu veröffentlichen;
b) gegebenenfalls die Arbeiten der Konferenzen vorzubereiten, deren Zusammentritt gemäß Artikel IX der Übereinkunft etwa beschlossen wird.
Das Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale, welches gemäß Artikel IV der Übereinkunft herausgegeben wird, erscheint alljährlich.
Das Format des Bulletin und die darin enthaltenen Tabellen entsprechen den diesen Vorschriften beigegebenen Mustern.
Das Bulletin erscheint in französischer Sprache.
Die Werte sind in Franken und die Gewichte nach dem metrischen System angegeben.
Das Internationale Bureau behält das ausschließliche Urheberrecht an seinen Veröffentlichungen.
Im Hinblick auf die Abfassung des Bulletin lässt jeder der vertragschließenden Staaten dem Internationalen Bureau so bald wie möglich und spätestens im November die auf das vorhergehende Jahr bezüglichen statistischen Angaben zugehen.
Diese Angaben werden in Formulare eingetragen, die den verschiedenen Staaten durch das Internationale Bureau zugestellt werden und die den diesen Vorschriften beigefügten Mustern *1) entsprechen.
Falls eine Ware sich nicht in eine Rubrik des gemeinsamen Warenverzeichnisses einfügen lässt, ist – in den Formularen – die Ordnungsnummer derjenigen Rubrik anzugeben, welche die nicht namentlich in einer besonderen Rubrik angeführten Waren einer jeden Warengattung enthält.
Das vom Internationalen Bureau herausgegebene Bulletin wird an die vertragschließenden Staaten im Verhältnis ihres Beitrages zu den Kosten der Einrichtung, und zwar auf der Grundlage von zehn Exemplaren für je 100 Franken verteilt.
Weitere Exemplare, die von den genannten Regierungen verlangt werden, können ihnen vom Internationalen Bureau nach einem noch aufzustellenden Berechnungsmaßstabe abgegeben werden. Die Anforderung solcher Überexemplare soll bei Einsendung der statistischen Angaben gemäß Artikel V dieser Vorschriften erfolgen.
Die Bedingungen für den Verkauf des Bulletin an Staaten, die der Übereinkunft nicht beigetreten sind, sowie an Private werden vom Internationalen Bureau festgesetzt werden.
Jeder der vertragschließenden Staaten lässt dem Internationalen Bureau zwei Exemplare seiner jährlichen statistischen Veröffentlichung über seinen Außenhandel zugehen.
Das Personal des Internationalen Bureaus wird von der Belgischen Regierung ernannt.
Die Belgische Regierung wird mit den nötigen Maßnahmen für den Geschäftsbetrieb des Internationalen Bureaus innerhalb des von der Übereinkunft und diesen Vorschriften geschaffenen Rahmens beauftragt.
Sie gewährt die nötigen Vorschüsse und wacht über den geordneten Gang der Arbeiten.
Zum Zweck einer gerechten Festsetzung der Beiträge der vertragschließenden Staaten zu den jährlichen Kosten des Internationalen Bureaus werden diese Staaten nach der Wichtigkeit ihres Spezialhandels in folgende sechs Klassen eingeteilt:
1. Klasse: mehr als 4 Milliarden Franken;
2. Klasse: mehr als 3 Milliarden bis zu 4 Milliarden Franken;
3. Klasse: mehr als 2 Milliarden bis zu 3 Milliarden Franken;
4. Klasse: mehr als 1 Milliarde bis zu 2 Milliarden Franken;
5. Klasse: mehr als 500 Millionen bis zu 1 Milliarde Franken;
6. Klasse: 500 Millionen Franken und weniger.
Die Beiträge der vertragschließenden Staaten zu dem annähernd auf 35.000 Franken festgesetzten Jahreshaushalt werden für die ganze Dauer der Übereinkunft wie folgt festgesetzt:
1. Klasse | 1200 Franken; |
2. Klasse | 1100 Franken; |
3. Klasse | 1000 Franken; |
4. Klasse | 900 Franken; |
5. Klasse | 800 Franken; |
6. Klasse | 700 Franken; |
Die Einzahlung der auf die vertragschließenden Teile entfallenden Beiträge erfolgt zu Händen des Belgischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten oder seines Beauftragten im Laufe des ersten Quartals eines jeden Haushaltsjahres, und zwar in Geldsorten, die in Belgien gesetzlichen Kurs haben.
Der vom Internationalen Bureau aus dem Verkauf des Bulletin erzielte Erlös fällt ins Einnahmebudget.
Staaten, die von der Übereinkunft zurücktreten, verlieren ihr Miteigentum an dem gemeinsamen Vermögen.
Im Falle der Auflösung wird das gemeinsame Vermögen nach Maßgabe der durch Artikel XI dieser Vorschriften bestimmten Beitragspflicht an die vertragschließenden Staaten verteilt werden.
Der etwaige Überschluß eines Haushaltsjahres wird auf den Haushalt des nächsten Jahres vorgetragen.
Gegebenenfalls dienen die Überschüsse zur Ansammlung eines Reservefonds für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben.
Den vertragschließenden Regierungen geht alljährlich ein Bericht über die Finanzgebarung des Internationalen Bureaus und über das Fortschreiten der Arbeiten zu.
Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
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*1) Hier nicht mitabgedruckt.
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