Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
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