Vorwort
Art. 1
24.06.1971
KAPITEL I
Änderungen des Abkommens
Artikel I
Zu Artikel 1 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 1.)
Art. 2
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Artikel II
Zu Artikel 2 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 2.)
Art. 3
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Artikel III
Zu Artikel 3 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 3.)
Art. 4
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Artikel IV
Zu Artikel 4 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 4.)
Art. 5
24.06.1971
Artikel V
Zu Artikel 6 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 6.)
Art. 6
24.06.1971
Artikel VI
Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 8.)
Art. 7
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Artikel VII
Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 9.)
Art. 8
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Artikel VIII
Zu Artikel 10 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 10.)
Art. 9
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Artikel IX
Zu Artikel 15 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 15.)
Art. 10
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Artikel X
Absatz 2 des Artikels 20 des Abkommens wird aufgehoben.
Art. 11
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Artikel XI
Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 22.)
Art. 12
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Artikel XII
In Artikel 23 des Abkommens wird die bisherige Bestimmung als Absatz 1 bezeichnet; als Absatz 2 wird hinzugefügt:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 23.)
Art. 13
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Artikel XIII
Zu Artikel 25 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 25.)
Art. 14
24.06.1971
Artikel XIV
Nach Artikel 25 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 25.)
Art. 15
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Artikel XV
Zu Artikel 26 des Abkommens.
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 26.)
Art. 16
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Artikel XVI
Artikel 34 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 34.)
Art. 17
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Artikel XVII
Nach Artikel 40 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt:
(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 40.)
Art. 18
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Kapitel II
Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Artikel XVIII
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.
Art. 19
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KAPITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel XIX
Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als „Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955” bezeichnet.
Art. 20
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Artikel XX
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Abs. 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.
Art. 21
24.06.1971
Artikel XXI
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
Art. 22
24.06.1971
Artikel XXII
(1) Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreißig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Polen läßt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Art. 23
24.06.1971
Artikel XXIII
(1) Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 24
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Artikel XXIV
(1) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
(3) Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Art. 25
24.06.1971
Artikel XXV
(1) Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf ein oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
(3) Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, daß er dieses Protokoll auf ein oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
(4) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es gesondert für alle oder eines der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Abs. 1 kündigen.
Art. 26
24.06.1971
Artikel XXVI
Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, daß das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.
Art. 27
24.06.1971
Artikel XXVII
Die Regierung der Volksrepublik Polen wird unverzüglich den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, den Regierungen aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls sowie aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen und der Internationalen Ziviluftfahrtorganisation anzuzeigen
a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls und den Zeitpunkt Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel XXII Abs. 1 in Kraft tritt;
d) den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
e) den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XXV und den Zeitpunkt des Empfangs;
f) den Empfang jeder Anzeige nach Artikel XXVI und den Zeitpunkt des Empfangs.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag, am achtundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Abkommen abgefaßt worden ist, maßgebend.
Dieses Protokoll wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XX zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls und aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.