24.06.1971
Artikel XXI
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
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