Vorwort
Artikel 1
Anwendungsbereich
Art. 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
Art. 2
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) Unternehmer im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder in Österreich auch jede Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften befugt ist.
(5) Fahrzeug im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) Genehmigung im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(7) Zuständige Behörde im Sinne dieser Vereinbarung ist im Falle der Republik Österreich der zuständige Bundesminister und im Falle der Republik Estland das Ministerium für Verkehr und Kommunikation.
Artikel 3
Pendelverkehre
Art. 3
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
Art. 4
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet.
(3) Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
Art. 5
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
Art. 6
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 7
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Art. 8
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 11) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Art. 9
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
Art. 10
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
Art. 11
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
(4) Insbesondere obliegt es der Gemischten Kommission, weitere Verkehre, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 von der Genehmigungspflicht befreit werden können, vorzuschlagen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Art. 12
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des der Unterfertigung folgenden Monats in Kraft.
Artikel 13
Vertragsdauer
Art. 13
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 (Formulare) ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 (Formular) ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDFMEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Estland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anl. 3
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:
1997: 200 Genehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und estnischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes, wobei nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Gemischte Kommission eine Überprüfung der Standards vornehmen wird:
a) | Emissonsstandards: | ||||
- | Rauchgastrübung | - | ECE R 24.03 | ||
oder | - | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 | |||
oder | - | § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) | |||
- | Abgase | - | ECE R 49.02 (Approval A) | ||
oder | - | EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 (EURO I) | |||
oder | - | § 1d KDV | |||
- | Lärm | - | ECE R 51.01 | ||
oder | - | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/49 | |||
oder | - | § 8 KDV | |||
b) | Sicherheitstechnische Standards | ||||
- | Antiblockiervorrichtung (ABV) | - | ECE R 13.06 | ||
oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |||
oder | - | § 3g KDV | |||
- | ECE R 13.06 | ||||
- | Verlangsameranlag | ||||
oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |||
oder | - | § 3e KDV |
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:
- | Tachograph | - | AETR | ||
oder | - | EG Verordnung 3821/85 | |||
- | Geschwindigkeitsbegrenzer | - | ECE R 89 | ||
oder | - | EG Richtlinie 92/24 |
(8) Die Bestimmungen über den Geschwindigkeitsbegrenzer (ECE R 89 oder EG Richtlinie 92/24) sind von Bussen zu erfüllen, die nach dem 1. Oktober 1994 erstzugelassen wurden.
(9) Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval A oder EG Richtlinie 91/542 EURO I) sind ab dem Jahr 2000 verpflichtend zu erfüllen. Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval B oder EG Richtlinie 91/542 EURO II) werden Gegenstand der Überprüfung durch die Gemischte Kommission gemäß Punkt (5) des Memorandums sein.
(10) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner:
Unter der Voraussetzung, daß sowohl Österreich als auch Estland die im Juni 1995 in Wien verabschiedete CEMT-Resolution mit 1. Jänner 1997 anwenden, wird die Gemischte Kommission weitere Verkehre vorschlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 7 der vorliegenden Vereinbarung befreit werden können.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.