Art. 8 — Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)
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Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 11) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
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