Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:
1997: 200 Genehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und estnischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes, wobei nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Gemischte Kommission eine Überprüfung der Standards vornehmen wird:
a) | Emissonsstandards: | ||||
- | Rauchgastrübung | - | ECE R 24.03 | ||
oder | - | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 | |||
oder | - | § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) | |||
- | Abgase | - | ECE R 49.02 (Approval A) | ||
oder | - | EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 (EURO I) | |||
oder | - | § 1d KDV | |||
- | Lärm | - | ECE R 51.01 | ||
oder | - | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/49 | |||
oder | - | § 8 KDV | |||
b) | Sicherheitstechnische Standards | ||||
- | Antiblockiervorrichtung (ABV) | - | ECE R 13.06 | ||
oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |||
oder | - | § 3g KDV | |||
- | ECE R 13.06 | ||||
- | Verlangsameranlag | ||||
oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | |||
oder | - | § 3e KDV |
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:
- | Tachograph | - | AETR | ||
oder | - | EG Verordnung 3821/85 | |||
- | Geschwindigkeitsbegrenzer | - | ECE R 89 | ||
oder | - | EG Richtlinie 92/24 |
(8) Die Bestimmungen über den Geschwindigkeitsbegrenzer (ECE R 89 oder EG Richtlinie 92/24) sind von Bussen zu erfüllen, die nach dem 1. Oktober 1994 erstzugelassen wurden.
(9) Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval A oder EG Richtlinie 91/542 EURO I) sind ab dem Jahr 2000 verpflichtend zu erfüllen. Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval B oder EG Richtlinie 91/542 EURO II) werden Gegenstand der Überprüfung durch die Gemischte Kommission gemäß Punkt (5) des Memorandums sein.
(10) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner:
Unter der Voraussetzung, daß sowohl Österreich als auch Estland die im Juni 1995 in Wien verabschiedete CEMT-Resolution mit 1. Jänner 1997 anwenden, wird die Gemischte Kommission weitere Verkehre vorschlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 7 der vorliegenden Vereinbarung befreit werden können.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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