Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Definitionen
Art. 2Konzession (Genehmigung)
Art. 3Transitverkehr
Art. 4Kabotage
Art. 5Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Art. 6Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
Art. 7Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
Art. 8Fahrpläne und Beförderungspreise
Art. 9Betriebsdatenmeldungen
Art. 10Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Art. 11Inkrafttreten
Art. 12Vertragsdauer
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet:
(1) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
(2) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
(3) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Republik Lettland den Verkehrsminister oder von ihm beauftragte Behörden;
(4) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
(5) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
(6) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (oder Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.
Artikel 2
Art. 2 Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann sich die andere Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen Reziprokpartner später zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden von den zuständigen Behörden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den zuständigen Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Republik Lettland eine Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Lettland keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten etwa erforderliche Berechtigungen erteilen.
Artikel 3
Art. 3 Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß die zuständigen Behörden aller von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, muß zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten ein diesbezüglicher Konsens hergestellt werden.
Artikel 4
Art. 4 Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
Artikel 5
Art. 5 Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des internationalen Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Art. 6 Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von der Anwendung einer Sanktion nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Art. 7 Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden beider Vertragsparteien getroffen werden.
Artikel 8
Art. 8 Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Art. 9 Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Art. 10 Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Unterzeichnung folgt.
Artikel 12
Art. 12 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.
Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.