BundesrechtInternationale VerträgeBeförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)Art. 5

Art. 5Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

In Kraft seit 01. Juli 1998
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Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des internationalen Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

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