Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
Art. 4Förderung des Kombinierten Verkehrs
Art. 5Grenzabfertigung
Art. 6Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Art. 7Genehmigungspflichtige Verkehre
Art. 8Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 9Inhalt der Genehmigung
Art. 10Kabotageverbot
Art. 11Sanktionsbestimmungen
Art. 12Kontingente
Art. 13Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
Art. 14Besonders für die Bahn geeignete Güter
Art. 15Artikel 15
Art. 16Inkrafttreten
Art. 17Vertragsdauer
Anl. 1Vorwort
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1 Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Art. 2 Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS
Artikel 3
Art. 3 Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Art. 4 Förderung des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3) Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
Artikel 5
Art. 5 Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Artikel 6
Art. 6 Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC (Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen), dem TER-Projekt (Transeuropäische Eisenbahn) sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Art. 7 Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
(2) Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (Loco-,Transit-, und Drittlandverkehr),
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Artikel 8
Art. 8 Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
i) die Überführung von Leichen;
j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.
Artikel 9
Art. 9 Inhalt der Genehmigung
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 10
Art. 10 Kabotageverbot
(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Art. 11 Sanktionsbestimmungen
(1) Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen, einzuhalten.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.
Artikel 12
Art. 12 Kontingente
(1) Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 13
Art. 13 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Artikel 14
Art. 14 Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Art. 15 Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Art. 16 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. Nr. 1047/1994
Artikel 17
Art. 17 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Preßburg am 15. Dezember 1998, in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZUSATZPROTOKOLL
zur Förderung des Kombinierten Verkehrs
zu den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Zu Artikel 4 (Förderung des Kombinierten Verkehrs):
Zu Ziffer 1:
Anl. 1
Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen des unbegleiteten kombinierten Verkehrs zwischen Österreich und der Slowakei vorzunehmen.
Zu Ziffer 2:
Anl. 1
Im Interesse der Unterstützung des Huckepackverkehrs werden die Vertragsparteien:
– die Aktivitäten zur Schaffung gemeinsamer Verbindungen des kombinierten Verkehrs auf gleichberechtigtem Niveau unterstützen,
– die Einführung durch die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs organisierter Verkehrs- und Beförderungsdienstleistungen im begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr fördern.
Zu Ziffer 3:
Anl. 1
Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Beide Seiten stellen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.
Zu Artikel 5 (Grenzabfertigung):
Anl. 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und bis Ende 1998 in die Terminals des Kombinierten Verkehrs zu verlegen.
(2) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge des Kombinierten Verkehrs noch im Jahr 1998 anzuwenden.
Zu Artikel 6 (Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr):
Anl. 1
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich in einem flächendeckenden Terminalnetz sowie in den Donauhäfen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Slowakischen Republik kommenden und in die Slowakische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften sowie bei den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Die slowakische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz, sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards, bis spätestens 1999 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen slowakischen Terminalnetzes anstellen bzw. diesbezüglich bereits durchgeführte Untersuchungen der österreichischen Seite in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Dazu werden auch Ausbaumaßnahmen in Bratislava sowie in den Häfen Komárno und Stúrovo getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen. Die slowakische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1998 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für die Republik Österreich und die Slowakische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten. Dabei ist insbesondere auf die im AGTC angeführten Strecken Bedacht zu nehmen, die aus der Polnischen Republik über den Bahngrenzübergang Zwardon-Skalité durch die Slowakische Republik in Richtung Bahngrenzübergang Bratislava-Kittsee führen, Bedacht zu nehmen.
(4) Ebenso vereinbaren die Vertragsparteien ein Ausbaukonzept für die Donau und damit in Verbindung stehende Schiffahrtswasserstraßen auszuarbeiten.
Zu Artikel 8 (Genehmigungsfreie Verkehre) Ziffer 2:
Anl. 1
Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
Zu Artikel 12 (Kontingente):
Anl. 1
(1) Zur Förderung nachstehender Verbindungen des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien folgendes Belohnungskontingent, wobei
a) für zwei Umläufe 1 ) auf einer RoLa- oder RoRo-Verbindung eine Belohnungsgenehmigung gutgeschrieben wird,
b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und
c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) oder einen „greener and safe lorry“ [Definition gemäß CEMT-Resolution 95(4)/Final und 96(5)] pro Fahrt im Straßengüterverkehr in einer Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt im Straßengüterverkehr in einer Richtung zwei Kupons benötigt werden.
Belohnungskontingente werden bei Benutzung der in Österreich bestehenden Rollenden Landstraßen sowie für die Nutzung der RoRo-Verbindung Passau-Budapest vergeben.
(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Unternehmern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im kombinierten Verkehr tätig sind.
(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(4) Auf bilateralen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen erfolgt die Ermittlung des Belohnungskontingents auf Grund der auf diesen Strecken von den jeweils nationalen Frächtern durchgeführten Kombiverkehrsfahrten. Auf anderen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen ergibt sich das Ausmaß des Belohnungskontingents für beide Vertragsparteien auf Grund der von slowakischen Frächtern durchgeführten Fahrten.
(5) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die unter Absatz 1 genannten RoLa- und RoRo-Verbindungen im Rahmen der Gemischten Kommission jederzeit durch zusätzliche Verbindungen ergänzt werden können.
(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem Maß am unbegleiteten Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt werden.
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1 ) Ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt.