(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise