(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
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