Vorwort
Abschnitt I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Art. 2
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
1. in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
– Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) für das Arbeitslosengeld:
– Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;
2. in Bosnien und Herzegowina
A. Föderation Bosnien und Herzegowina
a) für die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz:
– Anstalt für die Gesundheits- und Rückversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina, Sarajewo,
b) für die Pensions- und Invalidenversicherung:
– Gesellschaftsfonds für die Pensions- und Invalidenversicherung von Bosnien und Herzegowina, Sarajewo,
– Anstalt für die Pensions- und Invalidenversicherung, Mostar,
c) für die Arbeitslosenversicherung:
– Anstalt für die Beschäftigung von Bosnien und Herzegowina, Sarajewo,
– Anstalt für die Beschäftigung, Mostar;
B. Serbische Republik
a) für die Gesundheitsversicherung:
– Öffentlicher Fonds für die Gesundheitsversicherung der Serbischen Republik, Banja Luka,
b) für die Pensions- und Invalidenversicherung:
– Öffentlicher Fonds für die Pensions- und Invalidenversicherung der Serbischen Republik, Bijeljina,
c) für die Arbeitslosenversicherung:
– Republiksanstalt für die Beschäftigung, Pale.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
Art. 3
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.
Abschnitt II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Ausstellung von Bescheinigungen für im anderen Vertragsstaat beschäftigte Dienstnehmer
Art. 4
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina
vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.
Abschnitt III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Art. 5
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Bosnien und Herzegowina
vom Träger der Gesundheitsversicherung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
Art. 6
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 2 000 Schilling, in Bosnien und Herzegowina 300 konvertierbare Mark übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Art. 7
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Art. 8
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen. In diesen Fällen gilt Artikel 6 Absatz 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Art. 9
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
Art. 10
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 dieser Vereinbarung entsprechend.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Art. 11
Die zuständigen Träger haben alle Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Art. 12
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 dieser Vereinbarung gezahlten Geldleistungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
Art. 13
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Geldleistungen
Art. 14
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Art. 15
Für Pensionen gilt Artikel 12 dieser Vereinbarung entsprechend.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
Art. 16
In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Abschnitt IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Art. 17
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Abschnitt V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 18
Inkrafttreten
Art. 18
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 in Kraft.
GESCHEHEN zu Sarajewo, am 12. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.