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Internationale Verträge
Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 15
Art. 15
In Kraft seit 01. Oktober 2001
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Art. 15 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
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Für Pensionen gilt Artikel 12 dieser Vereinbarung entsprechend.
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