Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Internationale Verträge
Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 15
Art. 15
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
Art. 15 — Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Für Pensionen gilt Artikel 12 dieser Vereinbarung entsprechend.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden