BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)Art. 18

Art. 18

In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1996 in Kraft.

GESCHEHEN zu Sarajewo, am 12. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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