BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

In Kraft seit 06. Januar 2024
Up-to-date

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Art. 1

Ziele dieses Übereinkommens sind:

i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

ii) Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, daß die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne daß die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird,

iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „abgebrannte Brennelemente“ nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

b) „Ableitungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen;

c) „Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;

d) „Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;

e) „Behandlung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

f) „Behandlung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stillegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

g) „Bestimmungsstaat“ einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

h) „Durchfuhrstaat“ jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;

i) „Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

j) „Genehmigung“ jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle verbundene Tätigkeit auszuüben;

k) „betriebliche Lebensdauer“ den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäß genutzt wird. Bei einem Endlager beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluß der Anlage;

l) „grenzüberschreitende Verbringung“ jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;

m) „kerntechnische Anlage“ eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, daß Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;

n) „Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluß gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;

o) „radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollziehung der Vertragspartei kontrolliert wird;

p) „staatliche Stelle“ eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;

q) „Stillegung“ alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;

r) „umschlossene Quelle“ radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;

s) „Ursprungsstaat“ einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder eingeleitet wird;

t) „Verschluß“ die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin eingeschlossen sind die abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;

u) „Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Art. 3

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfaßt, sofern die Vertragspartei nicht die Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.

(2) Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente umschlossene Quelle sind oder von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen, wenn dieses Material dauerhaft in ausschließlich zivile Programme übergeführt und dort behandelt wird.

(4) Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und 26 Anwendung.

Kapitel 2

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Artikel 4

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Art. 4

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;

iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 5

Vorhandene Anlagen

Art. 5

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden.

Artikel 6

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;

iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.

Artikel 7

Auslegung und Bau von Anlagen

Art. 7

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;

ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt werden;

iii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 8

Bewertung der Anlagensicherheit

Art. 8

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

ii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 9

Betrieb von Anlagen

Art. 9

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;

iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente zur Verfügung steht;

v) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

vi) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

vii) daß für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stillegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

Artikel 10

Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Art. 10

Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung abgebrannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Kapitel 3

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Artikel 11

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Art. 11

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter und sonstiger Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen,

i) um sicherzustellen, daß der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;

ii) um sicherzustellen, daß die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

iii) um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;

iv) um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;

v) um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;

vi) um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen größer sind als die für die heutige Generation zulässigen;

vii) um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.

Artikel 12

Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

Art. 12

Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Maßnahmen,

i) um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, daß nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;

ii) um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, daß die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, daß sie den Schaden und die Kosten, einschließlich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.

Artikel 13

Wahl des Standorts geplanter Anlagen

Art. 13

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i) um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer betrieblichen Lebensdauer sowie die Sicherheit eines Endlagers nach dem Verschluß beeinträchtigen könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluß zu berücksichtigen ist;

iii) um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2) Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, daß diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.

Artikel 14

Auslegung und Bau von Anlagen

Art. 14

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;

ii) daß im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stillegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, berücksichtigt werden;

iii) daß im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet werden;

iv) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.

Artikel 15

Bewertung der Anlagensicherheit

Art. 15

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Lebensdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;

ii) daß außerdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluß eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;

iii) daß vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.

Artikel 16

Betrieb von Anlagen

Art. 16

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, daß die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;

iii) daß Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem Endlager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem Verschluß auf den neuesten Stand zu bringen;

iv) daß die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle zur Verfügung steht;

v) daß Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;

vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;

vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und daß die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;

viii) daß für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stillegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden;

ix) daß Pläne für den Verschluß eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der betrieblichen Lebensdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.

Artikel 17

Behördliche Maßnahmen nach dem Verschluß

Art. 17

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nach dem Verschluß eines Endlagers

i) die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;

ii) bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden;

iii) gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

Kapitel 4

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

Art. 18

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 19

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

Art. 19

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.

(2) Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung sieht folgendes vor:

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

iii) ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

iv) ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und Berichterstattung;

v) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;

vi) eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung.

Artikel 20

Staatliche Stelle

Art. 20

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung die geeigneten Maßnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.

Artikel 21

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

Art. 21

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt, und trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

(2) Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radioaktiven Abfälle zukommen.

Artikel 22

Personal und Finanzmittel

Art. 22

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung steht;

ii) daß angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer betrieblichen Lebensdauer und für die Stillegung zur Verfügung stehen;

iii) daß finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums nach dem Verschluß eines Endlagers zu ermöglichen.

Artikel 23

Qualitätssicherung

Art. 23

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Programme zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.

Artikel 24

Strahlenschutz während des Betriebs

Art. 24

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der betrieblichen Lebensdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

i) die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

ii) niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet;

iii) Maßnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt getroffen werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Ableitungen begrenzt werden,

i) damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;

ii) damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet.

(3) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der betrieblichen Lebensdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, daß es zu einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre Folgen zu mildern.

Artikel 25

Notfallvorsorge

Art. 25

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt werden.

(2) Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Hoheitsgebiet.

Artikel 26

Stillegung

Art. 26

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,

i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;

iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;

iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.

Kapitel 5

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 27

Grenzüberschreitende Verbringung

Art. 27

(1) Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Übereinkünften steht.

Zu diesem Zweck

i) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;

ii) unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten maßgeblich sind;

iii) stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über die zur Vollziehung erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;

iv) genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewißheit verschaffen kann, daß die Anforderungen der Ziffer iii vor der grenzüberschreitenden Verbringung erfüllt sind;

v) trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Verbringung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann, die geeigneten Maßnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

(2) Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Bestimmungsort zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.

(3) Dieses Übereinkommen läßt folgendes unberührt:

i) die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flußschiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;

ii) das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;

iii) das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen;

iv) das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.

Artikel 28

Ausgediente umschlossene Quellen

Art. 28

(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter umschlossener Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter umschlossener Quellen in ihr Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, daß diese Quellen an einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter umschlossener Quellen befugt ist.

Kapitel 6

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 29

Vorbereitungstagung

Art. 29

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien

i) der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

ii) eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;

iii) insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes festgelegt:

a) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staatenberichte;

b) der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

c) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(3) Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.

Artikel 30

Überprüfungstagungen

Art. 30

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte ab.

(2) Auf jeder Überprüfungstagung

i) legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf;

ii) können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu ersuchen.

Artikel 31

Außerordentliche Tagungen

Art. 31

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder

ii) findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 32

Berichterstattung

Art. 32

(1) Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Maßnahmen, die zur Erfüllung jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertragspartei behandelt der Bericht außerdem

i) die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

ii) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;

iii) die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

iv) die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;

v) die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.

(2) Der Bericht enthält außerdem

i) eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

ii) ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die zur Zeit gelagert werden, oder endgelagert worden sind. Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben über seine Masse und seine Gesamtaktivität;

iii) eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;

iv) ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die

a) in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs gelagert sind;

b) endgelagert sind oder

c) aus früheren Tätigkeiten stammen.

Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;

v) eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stillegung befinden, und Angaben über den Stand der Stillegungsarbeiten in diesen Anlagen.

Artikel 33

Teilnahme

Art. 33

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 34

Zusammenfassende Berichte

Art. 34

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Vertragsparteien erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 35

Sprachen

Art. 35

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 36

Vertraulichkeit

Art. 36

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Informationen“ unter anderem Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfaßt werden, nicht das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,

i) ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um eine Verbreitung auszuschließen;

ii) ob die unter Ziffer i bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden sollen und

iii) welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30 abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.

Artikel 37

Sekretariat

Art. 37

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

i) beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;

ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanzmittel freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 7

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 38

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Art. 38

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, daß die Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-, Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschließlich der Regeln und Praktiken, die in der Organisation gelten.

Artikel 39

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 39

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind.

ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 43 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.

iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

Art. 40

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der Urkunden von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 41

Änderungen des Übereinkommens

Art. 41

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie diese einer diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.

(4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäß Absatz 3 gefaßten Beschluß statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

Artikel 42

Kündigung

Art. 42

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 43

Depositar

Art. 43

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;

ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;

iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;

iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.

Artikel 44

Authentische Texte

Art. 44

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 5. September 1997.