(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien
i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;
ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;
iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;
iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.
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