Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,
i) daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;
ii) daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;
iii) daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;
iv) daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.
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